Rechtsprechung / ArbG Düsseldorf / 2012

ArbG Düsseldorf Urteil vom 15.05.2012 – 2 Ca 2404/12

ECLI:DE:ARBGD:2012:0515.2CA2404.12.00

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Tenor§

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Der Streitwert beträgt 195,00 €.

4.Die Berufung wird zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_2

Der Kläger begehrt die Zahlung weiterer Vorstellungskosten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_3

Die Beklagte suchte im November 2011 mittels einer Stellenanzeige (Bl. 4 f der Akte) eine Teamleitung für die Abteilung IT- und Kommunikationstechnik. Aufgrund der Anzeige bewarb sich der Kläger bei der Beklagten. Mit E-Mail vom 08.12.2011 (Bl. 6 der Akte) lud die Beklagte den Kläger zu einem Gespräch am 14.12.2011 um 14:00 Uhr nach Düsseldorf ein. Der Kläger ist in Hamburg wohnhaft. Der Kläger reiste per Flugzeug von Hamburg nach Düsseldorf an. Er wurde nicht eingestellt. Mit Schreiben vom 11.02.2012 (Bl. 7 der Akte) hat der Kläger Vorstellungskosten in Höhe von insgesamt 429,62 € geltend gemacht, bestehend aus Kosten für das Flugticket in Höhe von 472,32 € sowie für eine Tageskarte in Höhe von 7,30 €. Die Beklagte hatte dem Kläger Kosten in Höhe von 234,-- € erstattet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_4

Der Kläger meint, sein Erstattungsanspruch in Höhe der restlichen 195,-- € ergebe sich aus § 670 BGB. Die Beklagte habe die Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Eine Einschränkung sei nicht gerechtfertigt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_6

Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 195,-- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_9

Sie ist der Meinung, es gebe keine entsprechende Anspruchsgrundlage. Sie habe die erforderlichen Aufwendungen erstattet. Ein Anspruch, Flugticketkosten erstattet zu erhalten, bestehe nicht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_10

Die Parteien haben im Termin am 15.05.2012 übereinstimmend die Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden beantragt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_12

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_13

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_15

Die Parteien haben ihre Klageanträge gestellt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_16

1. Grundsätzlich sind Anträge aus den vorbereitenden Schriftsätzen gemäß § 297 Abs. 1 ZPO zu verlesen. Es kommt aber auch eine konkludente Bezugnahme in Betracht und zwar dann, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits fest umrissen und klar ist, dass die Bezugnahme auf die Schriftsätze zum Zweck der Antragstellung nicht nur zur Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgt (BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_17

2. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Gericht hat mit den Parteien im Rahmen des Gütetermins die Sach- und Rechtslage erörtert und insbesondere auf die Auffassung des Vorsitzenden hingewiesen. Anschließend haben die Parteien übereinstimmend um Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden gebeten. Eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden kommt gemäß § 55 Abs. 3 ArbGG nur in Betracht, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, ein das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen. Die übereinstimmende Bitte der Parteien um Alleinentscheidung kann damit allein den Zweck verfolgt haben, dass in der unmittelbar an den Gütetermin anschließende Verhandlung eine Entscheidung über die Klageanträge ergeht.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_19

Die Alleinentscheidungsbefugnis ergibt sich aus § 55 Abs. 3 ArbGG. Wie bereits dargestellt und auch ausdrücklich protokolliert, haben die Parteien übereinstimmend die Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden beantragt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_21

Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 195,-- €.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_22

1. Nach allgemeiner Ansicht muss ein Arbeitgeber einem Bewerber alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte, § 670 BGB (vgl. etwa BAG, 29.06.1988 - 5 AZR 433/87; ArbG Köln, 20.05.2005 - 2 Ca 10220/04; ErfK/Müller-Glöge, 12. Auflage 2012, § 629 BGB, Rn. 13). Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören u.a. auch die Fahrtkosten, die der Bewerber aufwendet, sofern diese zum Zwecke des Aufsuchens des Arbeitgebers erforderlich sind.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_23

Ob Flugkosten in der Regel zu erstatten sind, ist umstritten. Dies wird z.T. nur dann befürwortet, wenn der Arbeitgeber die Übernahme zugesagt hat (vgl. ArbG Hamburg, 02.11.1994 - 13 Ca 24/94). Nach anderer Ansicht bestimmt sich die Höhe der ersatzfähigen Kosten wesentlich nach der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle; Indikator sei etwa die übliche Vergütung. Je höher diese sei, umso eher dürfe der Bewerber eine Anreise in der 1. Wagenklasse oder per Flugzeug für erforderlich halten (ErfK/Müller-Glöge, § 629 BGB, Rn. 14).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_24

2. Es bedarf vorliegend keiner Lösung des Meinungsstreits. Auch nach der etwas großzügigeren Auffassung in der Literatur bestünde vorliegend kein Anspruch auf Erstattung der Vorstellungskosten in Höhe der aufgewendeten Flugkosten. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger die Erstattung der Flugkosten für erforderlich bzw. angemessen und üblich ansehen durfte. Der Kläger hat sich auf die Stelle einer Teamleitung der Abteilung IT- und Kommunikationstechnik mit bis zu fünf Mitarbeitern beworben. Die Vergütung sollte sich nach dem BAT KF richten. Demnach ist nicht zu erkennen, dass es sich um eine Stellung gehandelt hat, bei der die regelmäßige Benutzung von Flugzeugen üblich bzw. sozial adäquat ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_25

Entgegen der Auffassung des Klägers kann es auch nicht als inzwischen üblich angesehen werden, dass Bewerber per Flugzeug zu Vorstellungsgesprächen anreisen. Anhaltspunkte für eine derartige angebliche Üblichkeit sind nicht zu erkennen und auch nicht gerichtsbekannt. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis für eine solche Annahme. Ein Bewerber, der mittels Flugzeug anreisen will, kann sich schlicht an den potentiellen Arbeitgeber wenden und anfragen, ob dieser Reisekosten per Flugzeug übernimmt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_26

Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Erstattung von Flugkosten besteht ebenfalls nicht.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_27

Es sind auch keine sonstigen Gesichtspunkte ersichtlich, aufgrund derer der Kläger die Erstattung der Flugkosten für erforderlich halten durfte. Das Vorstellungsgespräch war gegen 14:00 Uhr. Eine Anreise von Hamburg nach Düsseldorf per Auto bzw. per Bahn (2. Klasse) ist möglich, ohne dass der Kläger die Reise zu einer ihm unzumutbaren Zeit hätte beginnen müssen. Es ist daher auch nicht zu erkennen, dass der Kläger durch die Nutzung des Flugzeuges ansonsten erforderliche Übernachtungskosten vermieden hätte.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_31

Die Streitwertfestsetzung erfolgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht der Klageforderung.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_33

Die Berufungszulassung zu Gunsten des Klägers erfolgt gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_35

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_36

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_37

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_42

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_43

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_45

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_46

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_47

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-duesseldorf/2012-05-15/2-ca-2404-12#rd_48

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.