Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 629 Freizeit zur Stellungssuche

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund23 Entscheidungen

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

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