Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 629 Freizeit zur Stellungssuche
Stand: 10.06.2019
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.