Rechtsprechung / ArbG Aachen / 2014

ArbG Aachen Urteil vom 21.01.2014 – 8 Ca 1763/13 d

ECLI:DE:ARBGAC:2014:0121.8CA1763.13D.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Streitwert: 14.463,40 EUR.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_2

Die Parteien streiten über die die Frage, ob nach wie vor der Dienstort der Klägerin der Heimarbeitsplatz der Klägerin in U. oder der Standort der Beklagten in L. geworden ist, sowie darüber, ob Fahrtkostenerstattung und Aufwandsentschädigung zu zahlen sind.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_3

Mit Wirkung ab dem 01.01.1991 wurde die Klägerin von der N-BG als Berufskrankheiten-Ermittlerin, bzw. Arbeitsplatzbegutachterin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 08.02.1991 eingestellt (Bl. 5 d.A.). Auf den Antrag der Klägerin vom 27.05.1991 hin, den Dienstsitz an ihren Wohnsitz zu verlegen, wies der damalige Arbeitgeber der Klägerin ihren Wohnsitz - damals in L. - „bis auf Widerruf“ als Dienstsitz zu und teilte mit, dass eine monatliche Aufwandsentschädigung von 200,00 DM gezahlt werde und reisekostenrechtlich Fahrten vom Dienstsitz zur Dienststelle erstattet werden könnten (Bl. 6-8 d.A.). Nach dem Umzug der Klägerin nach U. widerrief die N. die ursprüngliche Zuweisung und wies ihr rückwirkend den aktuellen Wohnsitz als Dienstsitz zu (Bl. 9 d.A.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_4

Mit Wirkung zum 01.01.2011 fusionierte die N-BG mit der I-BG. zu jetzigen Beklagten, auf die das Arbeitsverhältnis der Klägerin überging. Ihr aktuelles Bruttomonatseinkommen beträgt etwa 4.500,00 €.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_5

Mit Schreiben vom 19.06.2012 teilte die Beklagte mit, dass die Zuweisung des Wohnsitzes als Dienstsitz mit Wirkung zum 31.07.2012 widerrufen werde und Dienstsitz das neue Verwaltungsgebäude in L.-P. ist (Bl. 10 d.A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_6

Mit der am 04.05.2013 bei Gericht eingegangenen Klage greift die Klägerin die Wirksamkeit des Widerrufs an und macht geltend, dass ihr nach wie vor die Aufwandsentschädigung für den Heimarbeitsplatz zustehe und ihr Fahrtkostenerstattung von ihrem Heimarbeitsplatz zur Dienststelle L. zustehe.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_7

Seit 21 Jahren arbeite sie für die Beklagte oder deren Rechtsvorgängerin mit der Regelung, dass ihr Wohnsitz zugleich ihr Dienstsitz sei. Als Arbeitsplatzgutachterin sei ihre Arbeit dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Versicherten der Beklagten zu jederzeit erreichbar sei. Die Akten der Versicherten, die sie aufzusuchen hätte, würde sie zuhause aus dem Netz laden. Sie habe Versicherte im örtlichen Bereich von T. im Norden, C. im Osten, J. im Süden bis nach B. im Westen zu besuchen. Nach den von ihr angestellten Ermittlungen schreibe sie zuhause nachmittags oder abends die Stellungnahmen, treffe Terminabsprachen oder führe Nachermittlungen durch. Auch infolge der Fusion der Berufsgenossenschaften hätten sich die Tätigkeit der Klägerin oder ihre Arbeitsabläufe in keiner Weise verändert, auch nicht etwa zum 31.07.2012. Gleichwohl halte sich die Beklagte für einseitig berechtigt, die Aufwandsentschädigung als Gegenleistung einzustellen und für die am Standort L. von der Klägerin für die an den Standort L. erforderlichen Fahrten zur Wahrnehmung von Sitzungen und Besprechungen entstandenen Fahrtkosten nicht zu zahlen. Eine Versetzung liege nicht vor, da die tatsächliche Arbeitsausübung durch die Änderung des Dienstsitzes nicht verändert werde. Die Ausübung billigen Ermessens sei nicht zu erkennen. Soweit die Beklagte auf die alternierende Telearbeit hinweise, so gebe es zum Beispiel in E. 3 Arbeitnehmer, die nach wie vor in Telearbeit arbeiteten und gleichwohl weniger als 60 km vom Dienstort entfernt wohnten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_8

Die Zuweisung des Wohnsitzes als Dienstsitz bis auf Widerruf stelle eine allgemeine Geschäftsbedingung dar, die wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei, weil keine Widerrufsgründe angegeben seien.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_9

Auch werde die Aufwandsentschädigung nicht ohne eigenen Aufwand der Klägerin gezahlt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_10

Es stimme nicht, dass die Klägerin der Dienstsitz-Regelung im Zusammenhang mit der Höhergruppierung zugestimmt habe.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_11

Die Beteiligung der Personalvertretung werde bestritten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_13

1)      die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Aufwandsentschädigung von 1.339,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem es darf nicht wahr sein Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_14

2)      die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Fahrten vom Dienstsitz der Klägerin in U. zur Bezirksverwaltung der Beklagten in L. in Höhe von 302,40 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_15

3)      festzustellen, dass die Beklagte auch künftig verpflichtet ist, der Klägerin eine Aufwandsentschädigung für ihren Heimarbeitsplatz in Höhe von zurzeit 184,80 € (netto) pro Monat zu zahlen,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_16

4)      festzustellen, dass der Klägerin für Fahrten von ihrem Heimarbeitsplatz zur Dienststelle L., I.-Straße 23, Fahrtkostenerstattung für eine Dienstreise zusteht,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_17

5)      festzustellen, dass der Wohnsitz der Klägerin, I3, U., weiterhin auch ihr Arbeitsort ist und sie nicht wirksam in das Gebäude der Beklagten in die I-Straße 23, L.-P. versetzt worden ist.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_20

Die Beklagte ist der Auffassung, der Widerruf des Wohnsitzes der Klägerin als Dienstort sei wirksam.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_21

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BG-AT) Anwendung, der dem TVöD nachgebildet sei. Gemäß § 25 a Abs. 1 BG-AT finden für die Erstattung von Reisekosten die für die Dienstordnungsangestellten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung, d.h. das Bundesreisekostengesetz. Bis August 2012 habe sich der Erstattungsanspruch der Klägerin bei Fahrten zum Verwaltungsgebäude in L. daraus ergeben, dass L. für Reisen der Klägerin als „auswärtiger Geschäftsort“ im Sinne des BRKG gegolten habe. Mit dem Widerruf vom 19.06.2012 sei nunmehr L. der Dienstort, weshalb Fahrten der Klägerin von ihrer Wohnung nach L. nicht mehr nach dem BRKG erstattungsfähig sein.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_22

Die Beklagte habe mit Wirkung vom 01.08.2012 an zu recht den Dienstort L. zugewiesenen und als Ort der Arbeitsleistung das Verwaltungsgebäude in L.-P. bestimmt. Sie könne Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dies nicht durch Arbeitsvertrag Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sei.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_23

Ihr Weisungsrecht habe die Beklagte dreimal förmlich ausgeübt: mit Schreiben vom 23.08.1991, mit Schreiben vom 29.08.2008 und mit dem Widerruf der Zuweisung des Wohnsitzes vom 19.06.2012. Entsprechendes Weisungsrecht habe die Beklagte nicht verloren. Von einer hinreichenden Konkretisierung durch langjährige Handhabung könne vorliegend nicht ausgegangen werden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_24

Die Festlegung des Dienstsitzes sei durch die Beklagte nach billigem Ermessen erfolgt. Die Beklagte sei zunächst von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Arbeitsleistung im öffentlichen Dienst grundsätzlich in der Dienststelle erbracht wird. Hiervon kann es Ausnahmen geben, die jedoch stets auch einen sachlichen Grund hätten. Die Dienstsitz/Wohnsitz-Regelung im Fall der Klägerin hätte ihren sachlichen Grund darin gehabt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrem damaligen Verwaltungsgebäude in L. über zu wenig Büroraum verfügt habe, um alle Mitarbeiter unterzubringen. Dieser sachliche Grund sei mittlerweile jedoch entfallen, da in L.-P. ein neues, größeres Gebäude angemietet worden sei, in dem für die Klägerin ab August 2012 ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Bei der Interessenabwägung habe die Beklagte auch geprüft, ob die Situation der Klägerin möglicherweise eine andere Entscheidung hinsichtlich des Arbeitsortes erfordere oder zumindest rechtfertigen. Dies sei jedoch nicht der Fall: Klägerin sei als Arbeitsbegutachterin vornehmlich im Außendienst tätig. Sie habe aber weiterhin die Möglichkeit, die notwendigen Vor- und Nacharbeiten in ihrer Wohnung auszuüben. Nicht erforderlich sei, dass sie für diese Arbeiten ihr Büro in L. aufsuchen. Es sei allerdings üblich und auch dienstlich notwendig, dass Außendienstmitarbeiter regelmäßig die Dienststelle aufsuchten, um z.B. an Besprechungen teilzunehmen. Der hierfür aufgewandte Teil der Arbeitszeit betrage maximal 20 %. In der Praxis fahre die Klägerin also höchstens einmal pro Woche von ihrem Wohnort zur Dienststelle, wozu sie für die einfache Fahrtstrecke von 55 km den ihr zur Verfügung gestellten Dienstwagen nutzen und ca. 37 Minuten Fahrzeit benötige. Für Bundesbedienstete sei nach § 3 Absatz ein Satz 2 der Trennungsgeldverordnung des Bundes ein tägliches pendeln zwischen Dienststätte und Wohnort zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit weniger als 3 Stunden betrage. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Klägerin verkehrsbedingt doppelt so lange unterwegs sei, läge sie immer noch deutlich unter der Zumutbarkeitsgrenze von 180 Minuten.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_25

Bei der Entscheidung, die Dienstsitz/Wohnsitz-Regelung zu widerrufen, habe sich die Beklagte auch von dem Gedanken der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter leiten lassen. Derzeit befänden sich etwa 650 Mitarbeiter in sog. alternierender Telearbeit, bei der die Arbeitsleistung an 3 oder 4 Tagen am häuslichen Telearbeitsplatz und an den restlichen Tagen im Büro erbracht werde. Selbst eine Mitarbeiterin, die einmal wöchentlich von X. nach N. pendele oder ein anderer Mitarbeiter der zwischen T. und N. pendele, erhielten weder eine Aufwandsentschädigung für den Telearbeitsplatz noch eine Fahrtkostenerstattung. Klarzustellen sei aber auch, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in Telearbeit tätig gewesen sei. Die Klägerin sei jedenfalls nicht als Härte- oder Sonderfall zu sehen. Härtefälle habe die Beklagte lediglich für Mitarbeiter angenommen, die durch die Neuzuweisung des Dienstsitzes davon betroffen sind, dass sie mehr als 60 km vom Dienstsitz entfernt wohnen. Bezogen auf die Dienststelle L., gebe es keinen Mitarbeiter, der unterhalb dieser Grenze wohne und gleichwohl weiterhin eine Aufwandsentschädigung und Reisekostenerstattung erhalte. Bezogen auf die Dienststelle E. seien 34 Mitarbeiter vergleichbar wie die Klägerin beschäftigt gewesen. In 28 Fällen sei die Wohnsitz-Regelung widerrufen worden, lediglich in 6 Fällen sei vom Widerruf abgesehen worden, weil die betreffenden Außendienstler mehr als 60 km von der Dienststelle E. entfernt wohnen würden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_26

Auch unter AGB-Gesichtspunkten sei der Widerruf nicht zu beanstanden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_27

Der Rationalisierungsschutztarifvertrag finde auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung, da die Klägerin niemals in Telearbeit tätig gewesen sei.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_28

Im Übrigen habe die Klägerin im Rahmen eines am 27.09.2012 geschlossenen Vergleiches die Weisung bezüglich des Dienstsitzes akzeptiert. Die Klägerin habe sich am 03.07.2012 an die Geschäftsführung gewandt und gebeten, den Widerrufsbescheid zu bearbeiten. Da sich die Klägerin bereits im April 2012 vergeblich auf eine Stelle als Arbeitsbegutachterin am Dienstort E. mit Entgeltgruppe 11 (bei bestehender Entgeltgruppe 10) beworben habe, und der Antrag der Klägerin aus Mai 2012 auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis wegen fehlender tariflicher Voraussetzungen abgelehnt worden sei, habe man der Klägerin als Ausgleich für die negativen finanziellen Auswirkungen durch den Wegfall der Aufwandsentschädigung eine Höhergruppierung nach Entgeltgruppe 11 in Aussicht gestellt, sollte sie die Weisung bezüglich des Arbeitsortes akzeptieren. Nachdem sich die Klägerin am Folgetag einverstanden erklärt habe, sei verwaltungsinternen die Höhergruppierung der Klägerin eingeleitet worden, die rückwirkend zum 01.07.2012 umgesetzt worden sei.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_29

Der Personalrat sei nicht zu beteiligen gewesen, da weder eine Versetzung noch eine Umsetzung im Raum stünde.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_32

Die zulässige Klage ist unbegründet.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_33

Die Zahlungs- und Feststellungsanträge stehen und fallen sämtlich mit der Beurteilung der Frage, ob der Widerruf vom 19.06.2012 rechtswirksam erfolgt ist. Nach Auffassung der Kammer ist dies der Fall.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_34

Gemäß § 106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_35

Gemessen hieran ist die der Widerruf des Wohnsitzes der Klägerin und die Zuweisung der Geschäftsstelle L. als Dienstsitz nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat bei der Ausübung des Widerrufes auch billiges Ermessen walten lassen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_36

Letztlich unwidersprochen gab es für die Klägerin und viele andere Außendienstmitarbeiter in der Geschäftsstelle L. keinen hinreichenden Raum für Arbeitsplätze in der Geschäftsstelle, weswegen sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten entschieden hatte, den Außendienstmitarbeitern die Regelung anzubieten, dass ihr Wohnsitz zum Dienstsitz mit den reisekostenrechtlichen Folgen und mit Aufwandsentschädigung werden konnte. Durch die Anmietung neuer Räumlichkeiten in L.-P. ist dieser ursprünglich vorhandene Sachgrund in Wegfall geraten. Die Entscheidung der Beklagten, dass Dienstsitz ihrer Mitarbeiter durchgehend und in der Regel die jeweilige Dienststelle ist, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_37

Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung, ob den Mitarbeitern generell abstrakt zumutbar ist, den Dienstsitz künftig an die Dienststelle zu verlegen, von der Trennungsgeldverordnung des Bundes hat leiten lassen, wofür Bundesbedienstete bei täglichem Pendeln zwischen Dienststätte und Wohnort eine Gesamtfahrzeit bis 3 Stunden zumutbar ist. Neben diesem Zeitmoment hat die Beklagte darüber hinaus ein Entfernungsmoment, nämlich die 60-Kilometer-Grenze zwischen Dienststelle und Wohnsitz, mit einbezogen. Lediglich Mitarbeiter, die insbesondere von der 60-Kilometer-Grenze betroffen sind, hat die Beklagte als Härtefälle behandelt und ihnen gegenüber in nicht zu beanstandender Weise von einem Widerruf abgesehen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_38

Bezogen auf die Klägerin bedeutet dies, dass sie zum einen zu dem Personenkreis gehört, der weniger als 3 Stunden Gesamtfahrzeit aufwenden muss, und der zum anderen innerhalb des 60-Kilometer-Radius wohnt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_39

Der Widerruf scheitert nicht daran, dass die Zuweisung „bis auf Widerruf“ möglicherweise als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff BGB anzusehen ist. Auch wenn die ursprüngliche Zuweisung keinerlei ausdrückliche Widerrufsgründe enthält, hält das BAG in seiner Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 in Altfällen einen Widerruf dann nicht für unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer einem Widerrufsrecht redlicher Weise nicht verweigern kann. Ausdrücklich hat das BAG dies anerkannt, wenn nicht in den Kernbereich des Arbeitsvertrages und des Austauschverhältnisses eingegriffen wird, wenn es um den Ersatz von Aufwendungen geht, die der Arbeitnehmer nach allgemeinen Regeln selbst tragen muss und wenn der Arbeitgeber einheitliche Arbeitsbedingungen im Betrieb herstellen möchte. Alle 3 Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die zwischen den Parteien streitigen Aufwendungen und Fahrtkostenerstattung betreffen nicht das Synallagma von Arbeitsleistung und Vergütung, die Ausstattung des häuslichen Arbeitsplatzes ist ebenso Sache des Arbeitnehmers wie sein Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Auch hat die Beklagte den Widerruf der Klägerin und der übrigen Arbeitnehmer - mit Ausnahme der Härtefälle - im Sinne einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung umgesetzt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_40

Dem Widerruf steht auch nicht entgegen, dass der Personalrat nicht beteiligt wurde. Denn einen Mitbestimmungstatbestand sieht § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BPersVG nur für den Fall der Versetzung zu einer anderen Dienststelle oder den Fall einer Umsetzung innerhalb der Dienststelle vor. Dienststelle der Klägerin ist nach wie vor L. und, da sich die Tätigkeit der Klägerin nicht geändert hat, liegt auch keine Umsetzung vor.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_41

Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Rationalisierungsschutztarifvertrag berufen, da dieser auf sie keine Anwendung findet. Denn sie hat zu keinem Zeitpunkt einen Telearbeitsplatz im Sinne der Dienstvereinbarung zur Telearbeit innegehabt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_42

Da sich die Beklagte mit dem Widerruf der Zuweisung des Wohnsitzes der Klägerin als Dienstsitz im Rahmen des § 106 Gewerbeordnung gehalten hat, billiges Ermessen in nicht zu beanstandender Weise hat walten lassen und sonstige Verstöße gegen Gesetz, Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung nicht erkennbar sind, erweist sich der Widerruf als wirksam.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_43

Damit mussten sowohl die Feststellungsanträge der Klägerin wie auch ihre Zahlungsanträge erfolglos bleiben.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_44

Die Klage war daher abzuweisen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_45

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO sowie auf § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung §§ 3, 5 ZPO. Der Streitwert wurde für die Zahlungsanträge wie beziffert, für die Feststellung bezüglich der Aufwandsentschädigung auf den 36-fachen Monatsbetrag, für die Feststellung bezüglich der Fahrtkostenerstattung ebenfalls auf den 3 Jahresbetrag (orientiert an der Bezifferung im Antrag zu 2) für den Zeitraum etwa eines Jahres) und für die Feststellung und Versetzung betreffend den Arbeitsort mit 1 Monatseinkommen in Ansatz gebracht.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_47

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_48

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_54

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_55

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_56

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_59

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_60

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_61

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-aachen/2014-01-21/8-ca-1763-13-d#rd_62

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.