Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen / 2023

Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.08.2023 – 2 AGH 06/22

ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0811.2AGH06.22.00

BerufsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 11 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung von Avocat A. gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 05.05.2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Avocat sich der Stellung des Rechtsanwalts nicht würdig erwiesen hat, indem er seit dem 08.12.2015 bis zum 10.08.2023 seinen Mandanten nicht über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtet, Anfragen des Mandanten nicht unverzüglich beantwortet, das Mandat nicht in angemessener Zeit bearbeitet, sowie dem Mandanten Dokumente, die er aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von diesem erhalten hatte, auf Verlangen nicht herausgegeben hat. Darüber hinaus hat er seine Berufshaftpflichtversicherung in der Zeit von November 2018 bis Februar 2019 nicht lückenlos aufrechterhalten.

Die Geldbuße wird auf 3.000,00 Euro herabgesetzt. Es wird ihm nachgelassen, die Geldbuße in monatlichen Raten von 300,00 Euro, beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Avocat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 197, 43, 43a, 51 BRAO, 11 BORA

Gründe§

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_1

Das Anwaltsgericht Köln hat gegen den Avocat wegen schuldhafter Verletzung der Berufspflicht gem. §§ 43, 50, 51 Abs. 1, 113 BRAO i.V.m. §§ 675, 667 BGB, § 11 BORA mit Urteil vom 05. Mai 2022 einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 7.000 € verhängt.

4

Gegen das Urteil vom 05. Mai 2022 wurde die Berufung am 05. Mai 2022, eingegangen am 08. Mai 2022, fristgerecht eingelegt.

5

II.

6

1.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_2

Der 48-Jährige angeschuldigte Avocat ist seit dem 00.00.2009 gemäß § 206 BRAO als Avocat in die Rechtsanwaltskammer Y. aufgenommen und zur Berufsausübung zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei unter der Anschrift D.-straße N01, Y..

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_3

Seine anwaltliche Tätigkeit übt er sowohl in Deutschland als auch in H. aus. Seit September 2019 schreibt er in H. an seiner Doktorarbeit – nebenbei unterrichtet er an der dortigen Universität. Seine anwaltliche Tätigkeit hat er infolge des Promotionsvorhabens reduziert.

9

Er ist seit 2009 Mitglied der Rechtsanwaltskammer in H., im Jahre 2022 hat er zusätzlich die Zulassung zum Kassationsgericht erworben.

10

Derzeit hat er nach eigenen Angaben einen Monatsverdienst in H. von umgerechnet etwas mehr als 400 Euro.

11

Zu den weiteren Einkommensverhältnissen und sonstigen privaten Umständen ist überdies nichts bekannt geworden.

12

Der Angeschuldigte ist anwaltsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

13

2.

14

Die Hauptverhandlung vom 11. August  2023 ergab folgenden Sachverhalt:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_4

Der angeschuldigte Avocat ließ eine mehrmonatige Versicherungslücke in seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entstehen, die er erst nach Intervention der Rechtsanwaltskammer Y. wieder schloss. Aufgrund Zahlungsrückstandes bestand die Deckungslücke bereits seit dem 01. November 2018, zum 08. Januar 2019 erlosch die Versicherung. Obwohl die Rechtsanwaltskammer den Anschuldigten am 11. Januar 2019 an die Pflicht zur Aufrechterhaltung einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung erinnerte, sorgte er für einen weiteren Versicherungsschutz erst ab dem 01. Februar 2019. Erst nach weiterer Erinnerung der Rechtsanwaltskammer vom 05. Februar 2019 versicherte sich der Angeschuldigte durch Überweisung des Beitrages am 11. Februar 2019 nach.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_5

Der Zeuge und ehemalige Mandant des angeschuldigten Avocat, Herr F., beauftragte den angeschuldigten Avocat im September 2014 mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen gegenüber einem Bekannten, dem er Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der ihm übertragenen Koordination und Leitung eines Bauvorhabens in H. vorwarf. Er habe eine Zahlungsrückforderung gegen diesen, die der angeschuldigte Avocat in H. für ihn per Strafanzeige und gerichtlich geltend machen und durchsetzen sollte. In der Folgezeit erklärte der angeschuldigte Avocat dem Mandanten auf Nachfrage, ein von ihm beauftragter Gerichtsvollzieher habe den Mann an dessen von dem Mandanten benannter Wohnadresse in H. nicht auffinden können. Dieser müsse daher gesucht werden. Ferner erfragte der angeschuldigte Avocat, ob der Mandant im Besitz eines Personaldokumentes des Mannes sei, damit dem Gerichtsverfahren — gegebenenfalls durch Erwirkung eines Haftbefehls — auf diese Weise Fortgang gegeben werden könne. Nachdem der Zeuge dem angeschuldigten Avocat daraufhin eine Ausweiskopie übersandt hatte, bekam er von dem angeschuldigten Avocat auf wiederholte Nachfrage lediglich noch die Information, der Mann habe in H. nicht gefunden werden können. In diesem Zusammenhang bat der angeschuldigten Avocat auch um Mitteilung einer dem Mandanten bekannten weiteren Wohnanschrift des Gesuchten in Deutschland, um die Rechtsverfolgung gegebenenfalls auf diesem Wege vorantreiben zu können. Nachdem er auch diese Information von dem Zeugen erhalten hatte, teilte der angeschuldigte Avocat dem Zeugen wiederholt auf dessen Nachfrage mit, er sei aus privaten bzw. beruflichen Gründen aktuell an einer weiteren Sachbearbeitung gehindert. Sodann bat er ihn um eine nochmalige Herausgabe der Unterlagen. Nach deren Übersendung geschah nichts mehr. Der angeschuldigte Avocat unterrichtete den Mandanten weder über den weiteren Sachstand noch reagierte er auf dessen monatliche Anfragen, beispielsweise auf eine solche im Dezember 2015. Er brachte dem Mandanten auch den in der Sache angefallenen Schriftverkehr trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Aufforderung nicht zur Kenntnis. Die eigenen Unterlagen des Zeugen gab der angeschuldigten Avocat diesem trotz gänzlich mangelnder Kommunikation seit Anfang 2018 und zwischenzeitlicher Abrechnung mit dessen Rechtschutzversicherung auf Grundlage des deutschen RVG ebenfalls nicht zurück, obwohl der Zeuge seinem Herausgabeverlangen spätestens mit seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2018 an die Rechtsanwaltskammer Y., die dem angeschuldigten Avocat zur Kenntnis gebracht wurde, Ausdruck verliehen hatte. Im Jahr 2021 ließ sich der angeschuldigte Avocat eine weitere Vollmacht in arabischer Sprache vom Zeugen unterzeichnen und übersandte dem Zeugen im Dezember 2021 eine von ihm gefertigte einseitige Strafanzeige vom 07. Dezember 2021 in arabischer Sprache.

17

Der angeschuldigte Avocat erhielt von der Rechtsschutzversicherung des Zeugen ein Honorar in Höhe von 2.776,80 € auf Grundlage des deutschen RVG.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_6

Der zweimaligen Aufforderung der Rechtsanwaltskammer vom 24. August 2018 und 11. September 2018 im dortigen Beschwerdeverfahren, dieser die Handakten vorzulegen, ist der angeschuldigte Avocat nicht nachgekommen. Er ließ durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, dass er beruflich in H. sei und die Akte mit sich führe, diese jedoch in arabischer Sprache geführt sei und ein Verfahren vor dem Landgericht betreffe. Er wolle sie jedoch nach seiner Rückkehr der Kammer vorlegen, was er unterließ.

19

III.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_7

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den in der Hauptverhandlung erörterten Angaben aus der Anschuldigungsschrift, die durch den angeschuldigten Avocat bestätigt und ergänzt wurden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_8

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Einlassung des angeschuldigten Avocats, soweit dieser gefolgt werden konnte, der protokollierten Aussage des Zeugen F. aus erster Instanz, die entsprechend § 325 StPO verlesen wurde, sowie der im Protokoll aufgeführten Urkunden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_9

Durch Schriftsatz seines Verteidigers bereits im anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren sowie aufgrund der insoweit geständigen Einlassung des angeschuldigten Avocats in der Hauptverhandlung, steht fest, dass im festgestellten Zeitraum eine Deckungslücke in der Berufshaftpflichtversicherung bestand. Diese Deckungslücke sei durch familiäre Probleme des angeschuldigten Avocat in H. entstanden. Er habe sich aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Mutter, die auch zu einer Überforderung des angeschuldigten Avocats geführt habe, in H. aufgehalten. Die Schreiben der Rechtsanwaltskammer habe er daher auch nicht zur Kenntnis nehmen können. In diesem Zeitraum sei die Deckungslücke ungewollt entstanden.

23

Den Vorwurf der nicht gewissenhaften Mandatsausübung hat der angeschuldigte Avocat zurückgewiesen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_10

Im Ansatz wäre es richtig, dass es in einem Mandatsverhältnis zu Herrn F. über einen längeren Zeitraum zu diversen Kommunikationsstörungen gekommen sei. Das Urteil des Anwaltsgerichtes Köln berücksichtige allerdings nicht die besonderen persönlichen Beziehungen zwischen ihm und Familienmitgliedern des Mandanten. Diese hätten wesentlich dazu geführt, dass es zu unerfreulichen Missverständnissen zwischen ihm und dem Mandanten gekommen sei. Die Missverständnisse seien inzwischen aufgeklärt – unmittelbar vor dem Hauptverhandlungstermin (am 10.08.2023) habe es eine Aussprache mit dem Mandanten gegeben und die Missverständnisse seien nun ausgeräumt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_11

Aus der protokollierten Aussage des Zeugen F. aus erster Instanz, die mit Einverständnis des angeschuldigten Avocats verlesen wurde, ergibt sich, dass dieser nach Erteilung des Mandats ein- bis zweimal monatlich beim angeschuldigten Avocat den Verfahrensstand erfragt hat. Der angeschuldigte Avocat habe den Zeugen dabei stets vertröstet. Mal sei das Auto defekt gewesen, mal sei dieser beruflich oder privat überfordert gewesen. Ein anderes Mal habe er die erforderlichen Unterlagen nicht mehr gehabt. Ein in H. beauftragter Gerichtsvollzieher habe den Schuldner in H. nicht gefunden, ein anderes Mal habe er einen anderen Gerichtsvollzieher beauftragt. Unterlagen, die er – der Zeuge - dem Angeschuldigten übergeben habe, habe er auch auf mehrmalige Aufforderung nicht zurückerhalten. Erst nach Erhebung der Anschuldigungsschrift durch die Generalstaatsanwaltschaft in vorliegender Sache habe der angeschuldigte Avocat erstmals einen Schriftsatz übersandt, der eine Strafanzeige enthielt.

26

III.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_12

Das Gericht folgt den Angaben des Zeugen F. und ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der angeschuldigte Avocat bis zum 10. August 2023 mit Ausnahme der Erstellung einer Strafanzeige und der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Anschriftenermittlung keine Tätigkeiten in der Sache unternommen hat, dem Zeugen trotz dessen Aufforderung weder dessen Unterlagen zurückgegeben noch diesen über die wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtet hat.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_13

Die Einlassung des angeschuldigte Avocats war insoweit als Schutzbehauptung zu werten. Die Angaben waren wenig detailreich, ergaben teils keinen Sinn. Weshalb er einen zweiten Gerichtsvollzieher beauftragt haben will, obwohl er nach eigenen Angaben keine Anschrift des Gegners hatte, erschließt sich schon nicht. Auch die — entgegen seiner berufsrechtlichen Verpflichtung und Ankündigung — Nichtvorlage der Handakte an die Rechtsanwaltskammer, die über etwaige Tätigkeiten Auskunft hätte geben können, spricht dafür, dass der angeschuldigte Avocat keine Tätigkeiten entfaltet hat. Auch in der hiesigen Hauptverhandlung konnte der angeschuldigte Avocat die Handakte nicht vorweisen. Das einzige Dokument, das der angeschuldigte Avocat seinem Mandanten übermittelt und auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, ist die eine Seite umfassende Strafanzeige aus dem Dezember 2021, mehr als sechs Jahre nach der Mandatserteilung. Er hat selbst hat eingeräumt, dass er erst unmittelbar vor der hiesigen Hauptverhandlung, namentlich am 10. August 2023, die Missverständnisse aufgeklärt und somit den Mandanten über die wesentlichen Abläufe unterrichtet hat.

29

IV.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_14

Zunächst ist die Zuständigkeit der deutschen Anwaltsgerichtsbarkeit zu bejahen Dies ergibt sich einmal aus dem Umstand, dass die Beratung des Zeugen, der seit 50 Jahren in Deutschland lebt, über den deutschen Kanzleisitz erfolgte und er gegenüber der Rechtsschutzversicherung nach deutschem RVG abgerechnet hat. Überdies gilt der Gedanke des Prinzips der doppelten Standesregeln, der vorsieht, dass der Anwalt die ihm obliegenden Berufspflichten des Herkunftsstaates auch die Standesregeln des Aufnahmestaates zu befolgen hat  (siehe dazu Busse in Henssler/Prütting, Einl. BRAO Rn. 84 ff.).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_15

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeschuldigte seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und schuldhaft (vorsätzlich) in einem Fall gegen seine Pflichten verstoßen, indem er dem Mandanten nicht über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtet, Anfragen des Mandanten nicht unverzüglich beantwortet, das Mandat nicht in angemessener Zeit bearbeitet, dem Mandanten Dokumente, die er aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von diesem erhalten hatte, auf Verlangen nicht herausgegeben hat, sowie in einem anderen Fall schuldhaft (mindestens fahrlässig) gegen seine Pflicht verstoßen hat, während der Dauer seiner Zulassung eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden aufrecht zu erhalten, und sich hierdurch einer beruflichen Pflichtverletzung nach §§ 43, 50, 51 Abs. 1, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 675, 667 BGB, § 11 BORA schuldig gemacht.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_16

Bei den Zumessungserwägungen im Rahmen des § 114 BRAO ist zu berücksichtigen, in welchem Maße durch die Pflichtverletzung des einzelnen Rechtsanwalts das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes betroffen ist und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt wurde. Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 02.03.2012, 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, 5. Auflage, § 114 BRAO, Rn. 5; Reelsen/Weyland 10. Auflage, § 114 BRAO Rn. 42).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_17

Dabei ist es Aufgabe der Anwaltsgerichte, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des betroffenen Rechtsanwalts gewonnen haben, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_18

Nach Überzeugung des Gerichts ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzung des angeschuldigten Avocats durch Ausspruch eines Verweises und Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 3.000 € ausreichend, aber auch erforderlich.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_19

Hierbei konnte zugunsten des angeschuldigten Avocats berücksichtigt werden, dass er berufsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und eingeräumt hat, die Deckungslücke in der Berufshaftpflichtversicherung entstehen lassen zu haben. Für den angeschuldigten Avocat spricht weiter, dass er aufgrund der schweren Erkrankung seiner Mutter stark in Anspruch genommen und psychisch belastet gewesen ist und sich in einem Zustand der Überforderung befunden hat.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-06-22#rd_20

Aufgrund des langen Zeitraums und der Hartnäckigkeit der Verletzung anwaltlicher Pflichten – insbesondere gegenüber dem Zeugen F. - war eine Geldbuße jedoch zwingend notwendig, um dem Angeschuldigten die Beachtlichkeit des Berufsrechtsverstoßes hinreichend vor Augen zu führen, ihn anzuhalten, zukünftig seinen beruflichen Verpflichtungen nachzukommen und weitere Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege abzuwenden. Hierbei musste das Gericht insbesondere berücksichtigen, dass der angeschuldigte Avocat nicht nur über einen besonders langen Zeitraum untätig blieb, sondern diese Untätigkeit gegenüber seinem Mandanten aktiv verschleierte.

37

Aufgrund seiner aktuellen Einkommensverhältnisse konnte die Geldbuße jedoch im tenorierten Umfang reduziert werden.

38

IV.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 I BRAO.