Rechtsprechung / AG Stuttgart / 2021

AG Stuttgart Urteil vom 01.02.2021 – 46 C 4178/20

ECLI:DE:AGSTUTT:2021:0201.46C4178.20.47

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Leitsatz

1. Für im Rahmen von KfZ-Reparaturen letztlich nur aufgrund der Covid-19 Pandemie anfallende Desinfektionskosten ist der jeweils zugrundeliegende Verkehrsunfall nicht adäquat kausal.(Rn.25) 2. Die Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten nach §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 VVG, 249 ff. BGB ist damit nicht gegeben.(Rn.14)

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 171,90 € festgesetzt.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall am 01.04.2020 in Stuttgart.

Randnummer2

Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig.

Randnummer3

Die Klägerin ist Eigentümerin des unfallbeschädigten Fahrzeugs und hat den unfallbedingt entstandenen Schaden nach dem Unfall sachverständig begutachten lassen. Der beauftragte Sachverständige kam zu dem Schluss dass Reparaturkosten in Höhe von 5218,00 € netto erforderlich sind.

Randnummer4

Daraufhin wurde das Fahrzeug durch die beauftragte Firma repariert und instandgesetzt, wofür der Klägerin 6446,78 € brutto berechnet wurden. Die Klägerin hat die Rechnung nicht ausgeglichen.

Randnummer5

Die Beklagte erstattete, nach entsprechender Aufforderung durch die Klägerin, einen Betrag in Höhe von 6274,88 € auf die Reparaturkosten, wobei sie mit Schreiben vom 13.05.2020 weitere Zahlungen ausdrücklich abgelehnt hat.

Randnummer6

Die Klägerin behauptet, dass unfallbedingt, Reparaturkosten in Höhe von 6446,78 € erforderlich waren. Für die volle Ersatzfähigkeit der restlichen Reparaturkosten würde dabei das Werkstatt- und Prognoserisiko streiten.

Randnummer7

Die Klägerin beantragt:

Randnummer8

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 171,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2020 zu bezahlen.

Randnummer9

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Randnummer11

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Reparaturrechnung aufgrund fehlender Bezahlung durch die Klägerin schon keine Indizwirkung entfalten würde. Ferner würde die Ersatzfähigkeit der weiteren Reparaturkosten ausscheiden, da die Beklagte bereits mehr als durch die Sachverständigen berechnet (5218,09 € netto/ 6209,53 € brutto) nämlich 6274,88 € bezahlt habe. Zuletzt seien die Kürzungspositionen: Reinigungskosten für Verschmutzungen des Fahrzeugs, Corona-Schutzmaßnahmen sowie Kosten der Probefahrt, auch inhaltlich angebracht.

Randnummer12

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Randnummer13

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Randnummer14

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 114,60 € gegen die Beklagte, gem. §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr.1 VVG, 249 ff.BGB.

Randnummer15

Die klägerseits aufgezeigten Gesamtreparaturkosten in Höhe von 6446,78 € brutto sind bis auf die Desinfektionskosten in Höhe von 57,30 € (Vgl.: Anl. K3 Bl. 33 d.A.) erforderliche Kosten i.S.d. § 249 BGB.

1.

Randnummer16

Die Kürzungen der Beklagten bei den Positionen Reinigungskosten (von den Corona-Schutzmaßnahmen zu trennen) und Probefahrt in Höhe von jeweils 57,30 € (Vgl.: Anl. K3 Bl. 33 d.A.) sind hierbei unbeachtlich.

Randnummer17

Es handelt sich insofern um konkret angefallene Reparaturkosten für die das Werkstatt- und Prognoserisiko greift.

Randnummer18

Erforderlich sind nach § 249 BGB grds. Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage 2018, § 249 Randnummer 12 m.w.N.).

Randnummer19

Konkret angefallene Reparaturkosten sind vor diesem Hintergrund auch dann ersatzfähig, wenn sie zur Beseitigung des Unfallschadens zwar objektiv nicht erforderlich waren, sich aber aus der Sicht des Geschädigten subjektiv als erforderlich dargestellt haben, was Ausfluss der subjektbezogenen Bestimmung der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB ist (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 06.08.2020), Rn. 135).

Randnummer20

Hierbei gilt, dass den Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 S. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen (sind, Red.) und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182 (185)). Insofern geht das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182 (185); BGH, NJW 1992, 302 (303) = NZV 1992, 66). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Selbst ein betrügerisches Verhalten ist der Einflußsphäre des Geschädigten entzogen. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko selbst für ein solches Verhalten abzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 S. 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem ggf. rechnungserhöhenden Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen (Vgl. dazu: LG Hamm, Urteil vom 31.01.1995 - 9 U 168/94 NZV 1995, 442, beck-online).

Randnummer21

So liegt der Fall hier.

Randnummer22

Die Klägerin rechnet konkret ab, nachdem sie ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe vor der Reparatur in Auftrag gegeben hatte. Unter Zugrundelegung der genannten Grundsätze durfte die Klägerin unabhängig davon, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich zur Schadensbehebung erforderlich waren oder durchgeführt wurden, die abgerechneten Arbeitspositionen für notwendig halten und ihre Erstattung von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung verlangen.

Randnummer23

Bei den von der Beklagten monierten Positionen handelt es sich, mit Ausnahme der Desinfektionskosten (dazu 2.), gerade um etwaige Mehrkosten, die ohne Schuld der Geschädigten aufgrund möglicherweise unsachgemäßer Maßnahmen durch die Werkstatt verursacht wurden.

Randnummer24

Dass die Reparaturrechnung nicht vollständig bezahlt wurde ändert an dieser Bewertung zuletzt nichts (so auch: AG Oberhausen, Urteil vom 23. Juli 2019 – 37 C 686/19 –, Rn. 12, juris, AG Siegburg, Urteil vom 26.09.2017, Az.: 121 C 121/17, AG Ulm, Urteil vom 12.02.2018, Az.: 6 C 1714/17).

2.

Randnummer25

Anders verhält es sich jedoch mit den Desinfektionskosten (hier: Corona-Maßnahmen genannt) in Höhe von 57,30 €.

Randnummer26

Für diesen Schadensposten ist der streitgegenständliche Unfall nicht adäquat kausal.

Randnummer27

Adäquanz ist dabei nur gegeben, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, aaO, juris Rn. 16; vom 18. Dezember 1997 - VII ZR 342/96, BauR 1998, 330, 331, juris Rn. 9; vom 4. Juli 1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127, juris Rn. 15).

Randnummer28

Die erforderliche Adäquanz fehlt nach diesen Grundsätzen.

Randnummer29

Zwar ist festzuhalten, dass der streitgegenständliche Unfall äquivalent kausal für die Abrechnung der Desinfektionskosten (hier: Corona-Maßnahmen genannt) war, da dieser nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs und die damit verbundenen Desinfektionsmaßnahmen (hier: Corona-Maßnahmen genannt), inkl. deren Kosten, entfiele.

Randnummer30

Die ist allerdings nur deshalb der Fall, weil der streitgegenständliche Unfall vom 01.04.2020 sowie die sich anschließende Reparatur rein zufällig in den Zeitraum der bestehenden Sars-CoV-2 Pandemie fällt.

Randnummer31

In dem Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2012 des deutschen Bundestages beschreibt dieser eine Pandemie durch einen, dem jetzigen Sars-CoV-2 Virus ähnelnden, Virus als ein Ereignis, das statistisch in der Regel einmal in einem Zeitraum von 100 bis 1.000 Jahre eintritt und charakterisiert diesen entsprechend als lediglich bedingt wahrscheinlich (Bundestag Drucksache 17/12051, Seite 56).

Randnummer32

Unter Berücksichtigung einer derart geringen Eintrittswahrscheinlichkeit ist von einem unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstand auszugehen, der letztlich dazu geführt hat, dass anlässlich des Unfalls Desinfektionskosten (hier: Corona-Maßnahmen genannt) angefallen sind (ähnlich auch: Amtsgericht Neu-Ulm, Urt. v. 24.11.2020 - Az.: 3 C 807/20 Seite 3).

Randnummer33

Eine Ersatzfähigkeit der Desinfektionskosten (hier: Corona-Maßnahmen genannt) hatte demnach auszuscheiden.

3.

Randnummer34

Auf die demnach erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von 6389,48 € brutto (abzüglich Corona-Maßnahmen s.o.) regulierte die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 6274,88 €.

Randnummer35

Daraus ergibt sich nunmehr noch erforderliche Restbetrag von 114,60 €.

Randnummer36

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288, 187 Abs. 1 analog BGB.

II.

Randnummer37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Randnummer38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer39

Die Berufung wird zugelassen, da die Voraussetzungen von § 511 Abs. 4 ZPO gegeben sind.

Randnummer40

Der Frage der Erstattungsfähigkeit der Desinfektionskosten (hier: Corona-Maßnahmen genannt) kommt eine grundsätzliche Bedeutung zu, da es sich hierbei um eine klärungsbedürftige Frage handelt, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Vgl.: BGHZ 151, 221 = 2002, 3029; BGH NJW 2002, 2957; NJW 2003, 65; NJW 2003, 831; NJW 2003, 1943; NJW 2003, 2319).

Randnummer41

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28.01.2021 zudem beantragt, die Berufung zuzulassen.