Rechtsprechung / AG Stuttgart / 2018
AG Stuttgart Urteil vom 28.12.2018 – 47 C 3458/18
ECLI:DE:AGSTUTT:2018:1228.47C3458.18.18
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Tenor§
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € freizustellen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 70,20 € festgesetzt.
Tatbestand§
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- entfällt gemäß § 313a ZPO -
Entscheidungsgründe§
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Die zulässige Klage ist begründet.
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(a) Die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts jedenfalls aus Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich sein muss (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740; vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 48). Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 4). Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGH, Urteil vom 8. November 1994, aaO S. 351; vom 18. Januar 2005, aaO). .
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Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vorneherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen können, dass der Schädiger ohne weiteres eine Ersatzpflicht nachkommen werde, so ist es grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte, ob es sich nun um ein Privatmann oder eine Behörde handelt, grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Geschädigte aus mangelnder geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen, wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (BGH, Urteil vom 8.11.1994 – VI ZR 3/94; BGH, Urteil vom 17.9.2015 – IX ZR 280/14).
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(b) Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemachten Vorgaben für die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind vorliegend gegeben.
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aa. Zwar verfügt die Klägerin über geschäftliche Gewandtheit und es liegt insoweit ein einfach gelagerter Fall vor, als dass die Haftung dem Grunde nach unstreitig war.
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bb. Die Haftung der Höhe nach erforderte aber die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Die Schadenspositionen hatte die Klägerin ohne rechtliche Beratung geltend gemacht. Da die Beklagte Einwände gegen die Höhe der Forderung erhoben hatte, lagen die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beauftragung der vorgerichtlich tätigen Rechtsanwälte vor. Die Beklagte regulierte gerade nicht vollumfänglich und befand sich im Verzug, so dass die Klägerin anwaltliche in Anspruch nehmen durfte. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Schreiben der Klägerin vom 12.01.2018 der Beklagten zugegangen war, kommt es vorliegend nicht an.
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Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.