Rechtsprechung / AG Krefeld / 2012

AG Krefeld Urteil vom 01.02.2012 – 1 C 113/11

ECLI:DE:AGKR:2012:0201.1C113.11.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

640,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-

zinssatz seit dem 07.12.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 79 % und die

Beklagten zu 21 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils

vollstreckende Partei vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des

jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_2

Am 11.10.2010 gegen 14.00 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug Mercedes Benz Vito (Kastenwagen), OO-OO 0000, in L die L Straße in südlicher Richtung, und zwar auf dem linken Fahrstreifen. In Höhe Hausnummer 00 kam es zu einem seitlichen Zusammenstoß mit dem Pkw Mercedes C 200, OOO-OO 000, des Beklagten, der vom rechten Fahrstreifen auf den linken Fahrstreifen wechseln wollte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_3

Dass die Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach in vollem Umfang haften, ist unstreitig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_4

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz und trägt vor:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_5

Gemäß Gutachten U vom 00.00.0000 seien Reparaturkosten in Höhe von 3.558,11 € erforderlich. Unter Berücksichtigung einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.696,57 € bestehe ein restlicher Anspruch in Höhe von 1.861,54 €.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_6

Ferner seien die Beklagten zur Zahlung der Gutachterkosten in Höhe von 635,35 € verpflichtet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_7

Gemäß Gutachten U werde eine Wertminderung von 610,-- € verbleiben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_8

Pauschale Kosten seien in Höhe von 25,-- € zu ersetzen, abzüglich gezahlter 20,-- €, also noch mit restlichen 5,-- €.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_9

Insgesamt ergebe sich daher ein restlicher Ersatzanspruch in Höhe von 3.111,89 €.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_10

Der Kläger beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_11

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn

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3.111,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_13

dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2010 zu zahlen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_14

Die Beklagten beantragen,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_15

die Klage abzuweisen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_17

Gemäß Gutachten der Firma J vom 00.00.0000 seien die voraussichtlichen Reparaturkosten mit 1.696,57 € anzusetzen. Nicht alle geltend gemachten Schäden seien mit dem Schadensereignis in Einklang zu bringen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_18

Die Kosten für das Gutachten U seien nicht zu ersetzen, da das Gutachten unbrauchbar sei.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_19

Auch kommt aufgrund der Geringfügigkeit des Schadens eine Wertminderung nicht in Betracht.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_20

Die Kostenpauschale sei mit 20,-- € angemessen berücksichtigt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_22

Das Gericht hat Beweis erhoben.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_23

Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen N vom 00.00.0000 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_25

Die Klage ist nur zum geringeren Teil begründet.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_26

Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß § 823 BGB, § 7 StVG, § 515 VVG einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 640,35 €.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_27

Was den Fahrzeugschaden angeht, also den erforderlichen Reparaturkostenaufwand, stehen dem Kläger jedoch über den gezahlten Betrag hinaus keine weiteren Ansprüche zu. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Kosten gemäß Gutachten U zur Beseitigung der bei dem Unfall entstandenen Schäden erforderlich sind. Aus dem überzeugenden Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen N, der dem Gericht seit langem als sachkundig und sorgfältig bekannt ist, ergibt sich vielmehr, dass lediglich Reparaturkosten in der Höhe ersatzfähig sind, die die Beklagte zu 2) bereits reguliert hat. Der Abgleich der Schadenszonen der beteiligten Fahrzeuge hat ergeben, dass durch den hier in Rede stehenden Anstoß am Fahrzeug des Klägers nur Schäden am vorderen rechten Kotflügel und an der vorderen rechten Beifahrertür verursacht werden konnten. Für weiter hinten liegende Bauteile sind dagegen am Fahrzeug des Beklagten keine entsprechenden Bauteile vorhanden, die dort hätten Schäden verursachen können, also an der Schiebetür, an der Seitenwand hinten rechts und an der Heckverkleidung. Damit hat der Sachverständige die Reparaturkostenkalkulation der Firma J als zutreffend bestätigt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_28

Jedoch hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Gutachterkosten gemäß Rechnung U vom 00.00.0000 über 635,35 €. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass dieses Gutachten zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als das von der Beklagten zu 2) eingeholte Gutachten der Firma J. Grundsätzlich hat der Schädiger dem Geschädigten die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens zu vertreten hat, etwa wenn er seinem Sachverständigen gegenüber erhebliche Vorschäden verschweigt und der Gutachter deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (KG Berlin, Urteil vom 15.11.2004, 12 U 18/04, MDR 2005, 443) oder wenn dem Geschädigten die Auswahl des Gutachters, der für eine unbrauchbare Arbeit verantwortlich ist, vorzuwerfen ist (Auswahlverschulden, OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2001, 27 U 201/00, DAR 2001, 506 F; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2006, 1 U 148/05, DAR 2006, 324; ferner Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar, 70. Auflage, § 249, Randnummer 58).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_29

So liegt der Fall hier aber nicht. Dass der Kläger grundsätzlich berechtigt war, im Rahmen zweckentsprechender Rechtsverfolgung einen Gutachter einzuschalten, bestreiten auch die Beklagten nicht. Die Beklagten behaupten auch nicht, dass den Kläger ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Gutachters treffe. Dem Kläger kann aber auch nicht vorgeworfen werden, er habe eine Unbrauchbarkeit des Gutachtens deswegen zu vertreten, weil er dem Sachverständigen gegenüber erhebliche Vorschäden verschwiegen habe. Vielmehr hat der Sachverständige, sei es nach Angaben des Klägers, sei es aufgrund eigener Ermittlungen in seinem Gutachten mehrere „Vorschäden/Altschäden“ aufgeführt, nämlich auf der Beifahrerseite oben 2 Heckbeulen, einen Kratzer an der Schiebetür, an der Beifahrertür und an der Heckpartie. Zwar hat der Sachverständige N noch weitere Schäden als Vorschäden qualifiziert. Es lässt sich aber nicht sagen, dass der Kläger diese dem Sachverständigen verschwiegen habe. Diese Schäden befinden sich nämlich ebenfalls auf der rechten Seite des Fahrzeuges, die durch den Anstoß betroffen war, so dass es ohne weiteres denkbar ist, dass dem Kläger diese Schäden zum Zeitpunkt vor dem Unfall nicht bekannt waren und er insgesamt ohne Verschulden annehmen durfte, auch diese seien bei dem betreffenden Zusammenstoß entstanden.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_30

Einen Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts hat der Kläger nicht.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_31

Es lässt sich nicht feststellen, dass auch bei fachgerechter Reparatur eine solche Wertminderung verbleibt. Auch das hat der Sachverständige N in seinem Gutachten unter Hinweis auf den verhältnismäßigen geringen Umfang der Schäden ausgeführt. Auch insoweit ist der Kläger daher beweisfällig geblieben.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_32

Der Zinsanspruch ist wegen Verzuges der Beklagten begründet, §§ 286, 288 BGB. Nach dem Abrechnungsschreiben vom 06.12.2010 war eine weitere Mahnung nicht mehr erforderlich.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_33

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit l folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2012-02-01/1-c-113-11#rd_35

Streitwert: 3.111,89 €.