Rechtsprechung / AG Hamm / 2011

AG Hamm Beschluss vom 22.02.2011 – XVI 192/08

ECLI:DE:AGHAM:2011:0222.XVI192.08.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

wird der Antrag der Antragstellerin vom 30.01.2009 auf Ausspruch

der Annahme des Kindes als ihr Kind zurückgewiesen.

Der Gegenstand des Verfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

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Die Beteiligten zu 1. und 2. sind seit September 2001 verheiratet.

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Sie haben keine leiblichen Kinder.

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Aufgrund einer Leihmutterschaftsvereinbarung mit Frau C2, die in den USA lebt, hat diese das Kind Raphael M3 in den USA am 17.05.2008 zur Welt gebracht.

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Eispenderin soll dabei eine anonym gebliebene Frau gewesen sein.

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Die Eheleute M3 erklären, dass Samenspender und leiblicher Vater

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von Raphael Herr M3 sei und nehmen dabei Bezug auf die Geburtsurkunde

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des Kindes, ausgestellt im Bundesstaat Pennsylvania am 27.05.2008, in welcher

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die Eheleute M als Eltern eingetragen sind.

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Mittlerweile hat ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Amtsgericht Bad Oeynhausen stattgefunden, in welchem mit Urteil vom 20.01.2010 Herr M3 als Vater des Kindes festgestellt worden ist (53 F 88/09).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_12

Im vorliegenden Adoptionsverfahren beantragt die Antragstellerin Frau

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Regine M2 die Adoption des Kindes Raphael M3.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_14

Die Leihmutter C2 hat in den USA der Annahme des Kindes durch

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Frau M3 zugestimmt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_16

Das erkennende Gericht hat eine Stellungnahme des Jugendamtes Herford

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_17

sowie einen Bericht des zuständigen Landesjugendamtes in Münster eingeholt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_19

Der Adoptionsantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Annahme

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_20

als Kind nach §§ 1741 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_21

1. Zunächst sind nach der Übergangsvorschrift des Artikel 111 Abs. 1 Satz 1

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_22

des FGG-Reformgesetzes auf das vorliegende Verfahren die Vorschriften des FGG anzuwenden, da der Antrag auf Adoption des Kindes vor dem 31.08.2009 beim zuständigen Gericht eingegangen ist.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_23

2. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1

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EGBGB unterliegt die Adoption dem deutschen Recht, weil beide annehmenden

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_25

Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_26

Örtlich zuständig für die Adoptionsentscheidung ist gemäß § 43 b Absatz 2 Satz 2

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_27

in Verbindung mit § 5 AdWirkG das Amtsgericht Hamm als Amtsgericht am Sitze

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_28

desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Annehmende ihren Wohnsitz

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_29

hat, da hinsichtlich der Adoption zwar deutsches Recht gilt, jedoch gemäß

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Artikel 23 EGBGB weitere Zuständigkeitserfordernisse des Staates, dem das

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Kind angehört, zu prüfen sind. Das Kind ist US-amerikanischer Staatsbürger.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_33

Die Zulässigkeit einer Adoption richtet sich nach §§ 1741 Absatz 1 Satz 2

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_34

BGB. Nach dieser Vorschrift soll jemand, der an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, ein Kind nur dann annehmen können, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_35

a. Die Gesetzes- bzw. Sittenwidrigkeit des vorliegend zu betrachtenden Leihmuttervertrages ergibt sich zum einen aus § 134 Absatz 1 BGB und zum anderen auch aus § 138 Absatz 1 BGB.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_36

Der zwischen den Beteiligten und der Leihmutter C2 geschlossene Leih-

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_37

muttervertrag verstößt gegen § 1 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 7 des Embryonenschutzgesetzes (kurz: ESchG). Nach diesen Vorschriften ist es untersagt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt. Vorliegend diente die Herbeiführung der Schwangerschaft bei der Leihmutter gerade zu dem Zweck, eine fremde Eizelle, nämlich die der unbekannten Eispenderin zu befruchten.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_38

Darüber hinaus war aufgrund des Leihmutterschaftsvertrages von vornherein

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_39

beabsichtigt, dass das von der Leihmutter ausgetragene Kind nicht in der Familie der Leihmutter, sondern vielmehr bei den Beteiligten aufwachsen sollte.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_40

Damit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nr. 7 ESchG vor.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_41

Gleichzeitig sind die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nr. 2 ESchG gegeben,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_42

da die Samenzellen des Beteiligten Reinhard M3 künstlich in die Eizelle

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_43

der Eispenderin verbracht wurden.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_44

Dabei spielt es keine Rolle, dass sich das untersagte Verhalten tatsächlich

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_45

in den USA abgespielt hat und daher die Beteiligten strafrechtlich nicht belangt

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_46

werden können, da die Tat zwar in Deutschland, nicht aber in den USA

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_48

Entscheidend aber ist, dass gemäß Art. 22, 23 EGBGB die deutschen

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_49

Sachvorschriften bei dem vorliegenden Annahmeantrag zu Grunde gelegt

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_50

werden müssen. Damit gelten auch die Wertbegriffe des deutschen Rechts.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_51

Daran gemessen liegt ein gesetzeswidriges Verhalten der Beteiligten vor

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_53

Ebenso liegt ein sittenwidriges Verhalten der Beteiligten im Sinne von § 138

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_54

Absatz 1 BGB vor. Nach dieser Vorschrift kann der Inhalt oder die Gesamt-

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würdigung eines Rechtsgeschäftes die Sittenwidrigkeit begründen. Vorliegend

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_56

ergibt sich die Sittenwidrigkeit aus der gesetzgeberischen Wertung des

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_57

ESchG (vgl. Staudinger-Sack, BGB, Auflage 2003, § 138 RdNr. 450).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_58

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_59

aller billig und gerecht Denkenden verstößt, ist auf die in Deutschland

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anerkannten moralischen Anschauungen und Wertvorstellungen zurückzugreifen (vgl. OLG Hamm, NJW 1986, 781, 783). Gemessen an diesem Maßstab ist es insbesondere als sittlich verwerflich anzusehen, dass das gewünschte Kind mit dem Leihmuttervertrag zum Gegenstand eines Geschäfts gemacht und daher zu einer Ware herabgewürdigt wird. Nach dem Vortrag der Parteien sind sechsstellige Beträge aufgebracht worden und teilweise an die Leihmutter geflossen. Ob dies lediglich eine Aufwandsentschädigung darstellt oder eine Belohnung, kann dahinstehen, da jedenfalls die Leihmutter Geld für die Geburt erhalten hat. Derartige Geschäfte widersprechen den moralischen Anschauungen in Deutschland.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_61

Schließlich haben die Eheleute M3 mit der Durchführung des Leih-

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_62

muttervertrages in den USA und der anschließenden Verbringung des

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Kindes nach Deutschland auch an der gesetzes- bzw. sittenwidrigen

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_64

Vermittlung des Kindes zum Zwecke der Adoption mitgewirkt im Sinne

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_65

von § 1741 Absatz 1 Satz 2 BGB, in dem sie die Leihmutter im Rahmen

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_66

des Leihmuttervertrages beauftragt und mit der Zahlung des vereinbarten

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_67

Geldbetrages belohnt haben.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_68

b. Nach § 1741 Absatz 1 Satz 2 BGB kann eine Kindesannahme nur dann

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ausgesprochen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_71

Davon kann nach dem Jugendamtsbericht nicht ohne weiteres ausgegangen

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_72

werden. Nach dieser Äußerung der Stadt Herford zu dem Adoptionsantrag

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_73

wächst das Kind in der Familie M3 nämlich behütet auf. Die Eheleute M3 kümmern sich liebevoll um das Kind. Frau M2 ist die

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hauptsächliche Bezugsperson für das Kind. Mit einem weiteren gedeihlichen

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_75

Aufwachsen und einer positiven Pflege und Erziehung des Kindes ist auch

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_76

in Zukunft zu rechnen.

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Vor diesem Hintergrund ist nicht festzustellen, dass es dem Kind schaden

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_78

würde, wenn es nicht adoptiert würde. Das derzeit gelebte Verhältnis

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_79

zwischen den Eheleuten M3 und dem Kind wird sich auch durch

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eine Adoption nicht verbessern lassen, da ein optimaler Lebenszuschnitt

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für das Kind bereits erreicht worden ist.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_82

Die Adoption ist auch nicht zwingend zur Verbesserung der rechtlichen

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_83

Stellung des Kindes erforderlich. Zwar wünschen sich die Beteiligten ein

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_84

gemeinsames Sorgerecht für das Kind. Hier besteht jedoch die Möglichkeit,

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nach § 1687 b Absatz 1 BGB vorzugehen und sich gegenseitig dieses

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sogenannte "kleine Sorgerecht" zu verschaffen. Hierdurch wird dem

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_87

Recht des Kindes auf emotionale Versorgung ausreichend Rechnung

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_89

Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang auch der

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Umstand, dass die Eheleute M3 durch den Leihmuttervertrag

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_91

und die durchgeführte, in Deutschland sitten- und gesetzeswidrige

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_92

Praktik der Zeugung und Austragung des Kindes durch die Leihmutter

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_93

mit dem von vornherein feststehenden Ziel, später in Deutschland

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_94

einen Adoptionsantrag zu stellen, sich bewusst auf eine rechtliche

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_95

Unsicherheit eingelassen haben. Sie haben es in Kauf genommen, dass

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_96

das Kind nur zu dem Vater ein eigenes rechtliches Band besitzt.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_97

Im Übrigen bestand von vornherein die Unklarheit hinsichtlich der

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_98

Erfolgsaussicht des Adoptionsantrags in Deutschland. Mit diesem

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_99

Antrag unternehmen es die Beteiligten, eine Verhaltensweise,

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_100

die in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar wäre,

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_101

im Wege eines Adoptionsantrages gewissermaßen im Nachhinein

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_102

zu legalisieren. Dabei haben sie billigend in Kauf genommen, dass

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_103

das Kind in seiner Identitätsfindung belastet aufwachsen könnte,

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_104

weil es weder seine genetische Mutter jemals kennenlernen wird

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_105

und darüber hinaus auch mit dem Bewusstsein fertig werden muss,

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_106

dass die sie gebärende Mutter ihn gegen Geldzahlung abgegeben hat.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_107

Soweit erbrechtliche Gründe für eine Verbesserung der rechtlichen

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_108

Stellung des Kindes in Erwägung zu ziehen sind, ist darauf hinzuweisen,

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_109

dass dieses Ziel durch entsprechende testamentarische Verfügungen

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_110

erreicht werden kann.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_111

Der Adoptionsantrag war damit zurückzuweisen.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_112

Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KostO.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2011-02-22/xvi-192-08#rd_113

Hamm, den 22.02.2011