Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 23 Zustimmung

Stand: 01.05.2025

Bund43 Entscheidungen

Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.

Art 22 Art 24