Gesetze / Embryonenschutzgesetz
ESchG§ 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 28.04.2015 – 8 K 1792/13Zitiert von 1
- BFH, 17.05.2017 – VI R 34/15Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach der ICSI-Methode als außergewöhnliche BelastungenZitiert von 9
- BGH, 06.07.2010 – 5 StR 386/09Embryonenschutzgesetz: Strafbarkeit einer PräimplantationsdiagnostikZitiert von 2
- SG München, 10.08.2022 – S 7 KR 2383/21Zitiert von 1
- BFH, 10.08.2023 – VI R 29/21Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einer ErsatzmutterschaftZitiert von 3
- BGH, 14.06.2017 – IV ZR 141/16Private Krankenversicherung: Versagung des Versicherungsschutzes für eine im Ausland vorgenommene, dort erlaubte, in Deutschland aber verbotene BehandlungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EGMR, 12.11.2024 – 46808/16
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2023 – 2 UF 33/23
- AG Sinsheim, 15.05.2023 – 20 F 278/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ESchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/1#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/1#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/1#abs-3 (3) Nicht bestraft werden
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/1#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.