Rechtsprechung / AG Göttingen / 2002

AG Göttingen Beschluss vom 06.05.2002 – 74 IN 138/02

InsolvenzrechtNiedersachsenInsolvenzrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

wird der Antrag vom 12. April 2002 auf Verbindung mit dem Verfahren 74 IN 332/01 zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-06/74-in-138-02#rd_1

Gegen den Ehemann der Schuldnerin hat ein Sozialversicherungsträger im Dezember 2001 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Nach Eingang des Sachverständigengutachtens hat der Ehemann der Schuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, verbunden mit einem Antrag auf Stundung und Restschuldbefreiung. Am 22. April 2002 ist das Verfahren eröffnet worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-06/74-in-138-02#rd_2

Gegen die Schuldnerin ist ebenfalls am 22. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Weiter haben die beiden Schuldner beantragt, die Verfahren zu verbinden.

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Der Antrag ist abzulehnen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-06/74-in-138-02#rd_3

Eine Verbindung mehrerer Insolvenzverfahren kann nach Eröffnung gem. § 4 InsO i. V. m. § 47 ZPO erfolgen, wenn mehrere Gläubiger Ansprüche gegen den selben Schuldner geltend machen (FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 37). Eine Verbindung der Insolvenzverfahren über das Vermögen mehrerer Schuldner  hält das Insolvenzgericht nicht für sachgerecht. Über das Vermögen jeder insolventen Person wird vielmehr ein selbständiges Insolvenzverfahren geführt. (MünchKomm-InsO/Ganter § 4 Rz. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Gläubiger im Wesentlichen identisch sind.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-06/74-in-138-02#rd_4

Zunächst würde eine Verbindung die Akten unübersichtlich machen, auch wenn für jeden Schuldner gesonderte Bände angelegt würden. Hinzu kommt, dass der weitere Gang des Verfahrens unterschiedlich sein kann z. B. im Hinblick auf die Geltendmachung von Versagungsgründen in der Restschuldbefreiung gem. §§ 290, 296, 297 InsO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-06/74-in-138-02#rd_5

Eine ökonomische Verfahrensdurchführung kann dadurch erreicht werden, dass auch bei unterschiedlicher geschäftsplanmäßiger Zuständigkeit ein Rechtspfleger beide Verfahren durchführt oder die betroffenen Rechtspfleger sich hinsichtlich der Terminierung absprechen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2002-05-06/74-in-138-02#rd_6

Soweit erhöhte Veröffentlichungskosten anfallen, ist das hinzunehmen. Die Aufteilung der Kosten auf verschieden Schuldner könnte zudem Schwierigkeiten bereiten. Bei der Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters kann ein Abschlag gem. § 3 Abs. 2 InsVV vorgenommen werden.

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