Rechtsprechung / AG Essen / 2025

AG Essen Beschluss vom 29.01.2025 – 73 XVII 1224/19 B

ECLI:DE:AGE1:2025:0129.73XVII1224.19B.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Betreuung bleibt aufrechterhalten.

Für den Betroffenen wird anstelle von Frau G. nunmehr Herr S., L.-straße, I. als Berufsbetreuer zum Betreuer des Betroffenen bestellt.

Der Aufgabenkreis des Betreuers Herr S. wird eingeschränkt. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:

- Entscheidung über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr - Gesundheitssorge - Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern - Aufenthaltsbestimmung - Wohnungsangelegenheiten

Das Gericht wird spätestens bis zum 29.01.2032 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2025-01-29/73-xvii-1224-19-b#rd_1

Die Betreuung ist aufrecht zu erhalten, weil der Betroffene weiterhin aufgrund einer der in § 1814 BGB aufgeführten Krankheiten oder Behinderungen außerstande ist, die eigenen Angelegenheiten rechtlich zu besorgen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2025-01-29/73-xvii-1224-19-b#rd_2

Nach dem ärztlichen Zeugnis des Herrn Dr. med. H. liegt bei Herrn X. eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung sowie eine strukturelle lokale Epilepsie vor.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2025-01-29/73-xvii-1224-19-b#rd_3

Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Herr X. aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2025-01-29/73-xvii-1224-19-b#rd_4

Der Betroffene ist krankheitsbedingt nicht in der Lage ein Gespräch zu führen oder zielgerichtet mit seiner Umwelt zu interagieren. Die Notwendigkeit der weiteren Betreuung ist in der Anhörung offensichtlich gewesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2025-01-29/73-xvii-1224-19-b#rd_5

Frau G. war gemäß § 1868 Abs. 4 BGB auf eigenes Verlangen hin aus dem Amte zu entlassen, weil der bisherigen Betreuerin aus beruflichen Gründen die Führung der Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2025-01-29/73-xvii-1224-19-b#rd_6

Nach § 1869 BGB war somit ein neuer Betreuer zu bestellen. Bei der Betreuerauswahl hat das Gericht berücksichtigt, dass ein ehrenamtlicher Betreuer nicht zur Verfügung steht. Insbesondere ist im verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Umfeld des Betroffenen keine Person vorhanden, die bereit und geeignet wäre, die Betreuung zu übernehmen, § 1816 Abs. 5 BGB.

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Das Gericht hat daher Herrn S. zum neuen Betreuer bestellt.

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Herr X. hat keine Einwendungen gegen den Betreuerwechsel erhoben.

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Dabei war der Umfang der Betreuung an die aktuelle Erforderlichkeit anzupassen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2025-01-29/73-xvii-1224-19-b#rd_7

Der Aufgabenkreis war gemäß § 1817 Abs. 1 S. 2 BGB im Hinblick auf die Entscheidung über die Unterbringung im Sinne des § 1831 Abs. 1 BGB und hinsichtlich der Vertretung in pflegerechtlichen Angelegenheiten und Heimangelegenheiten einzuschränken, weil nunmehr insoweit kein Fürsorgebedürfnis für eine Betreuerbestellung mehr besteht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2025-01-29/73-xvii-1224-19-b#rd_8

Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde gem. § 295 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen, weil sich aus der Anhörung und dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2025-01-29/73-xvii-1224-19-b#rd_9

Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist auf diese Dauer festgesetzt, weil nach den Umständen und der Art der Beeinträchtigung eine wesentliche Änderung der Betreuungsbedürftigkeit vor Ablauf dieser Frist zunächst nicht zu erwarten ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2025-01-29/73-xvii-1224-19-b#rd_10

Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.