Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1869 Bestellung eines neuen Betreuers

Stand: 01.01.2023

Bund6 Entscheidungen

Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

§ 1868 § 1870