Rechtsprechung / AG Essen / 2002

AG Essen Beschluss vom 04.07.2002 – 163 IK 20/02

ECLI:DE:AGE1:2002:0704.163IK20.02.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag fortgesetzt (§ 306 Abs. 1 InsO).

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2002-07-04/163-ik-20-02#rd_1

Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungsplan nach der freien Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird.

Der von dem Schuldner eingereichte Schuldenbereinigungsplan unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Der von dem Schuldner eingereichte Schuldenbereinigungsplan bietet - wie schon der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan - den Gläubigern keinerlei Zahlungen an. Da der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan abgelehnt wurde, erscheint die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens aussichtslos.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2002-07-04/163-ik-20-02#rd_3

Die Forderung des Landesarbeitsamtes NW auf Rückzahlung eines Zuschusses zur Eingliederung Schwerbehinderter ist nach Überzeugung des Gerichts keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis. Der Zuschuß wird gezahlt an den

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2002-07-04/163-ik-20-02#rd_4

Arbeitgeber als Anreiz zur Einstellung eines Schwerbehinderten. Der Arbeitnehmer selbst hat keinen Anspruch gegen das AA auf Zahlung dieses Zuschusses. Denn der Zuschuß ist kein Teil des Lohnes.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2002-07-04/163-ik-20-02#rd_5

Der Schuldner erhält hiermit die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vorschuss in Höhe von EUR 1.500,00 auf eines der in diesem Schreiben bezeichneten Konten einzuzahlen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2002-07-04/163-ik-20-02#rd_6

Die Anforderung des Vorschusses beruht auf § 26 Abs. 1, § 54 InsO. Aufgrund der Tatsachen, die bisher im Verfahren bekannt geworden sind, steht fest, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, das schuldnerische Vermögen aber voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2002-07-04/163-ik-20-02#rd_7

Der Schuldner erhält ferner Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens gemäß § 4a InsO einen Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem beigefügten Merkblatt. Wird dem Stundungsantrag stattgegeben, so bedarf es der Einzahlung eines Kostenvorschusses nicht.

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Zur Stellung des Stundungsantrages kann das beiliegende Formular verwendet werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2002-07-04/163-ik-20-02#rd_8

Wird keine Stundung bewilligt und geht in diesem Fall der Vorschuss nicht ein, so wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 Abs. 1InsO). Eine etwa beantragte Restschuldbefreiung ist sodann kraft Gesetzes ausgeschlossen (§§ 286,289 Abs. 3 InsO).