Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2012

AG Düsseldorf Urteil vom 09.01.2012 – 45 C 9929/11

ECLI:DE:AGD:2012:0109.45C9929.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Die Klage wird abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_1

Die Beklagte betreibt ein Schuhgeschäft auf der G-straße xxx in E. Dort fragte der Kläger am 15.10.2010 eine Angestellte der Beklagten nach warmen und wasserfesten Schuhen. Daraufhin zeigte diese dem Kläger unter anderen ein Paar Schuhe, der Marke T, Modell XXX, Größe 6 ½. Das Modell wird auf der Internetseite eines Onlineshops als „perfekter Begleiter durch den Winter“ angepriesen. Der Kläger erwarb das Paar Schuhe zum Preis von 145,00 €.

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Am 24.03.2011 schickte der Kläger die Schuhe an die Beklagte zurück mit dem Hinweis, dass diese nicht ausreichend gegen Kälte isoliert wären.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_2

Daraufhin teilte der Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 6. 4. 2011 mit, dass die Schuhe zur Überprüfung an den Hersteller übersandt wurden. Der Hersteller und die die Beklagte lehnten eine Rücknahme der Schuhe gegen Rückerstattung des Kaufpreises ab.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_3

Der Kläger ist der Ansicht, die Schuhe seien mangelhaft, weil sie nicht ausreichend für die Verwendung unter winterlichen Bedingungen geeignet seien. Er habe – unstreitig - bereits nach wenigen Minuten im Schnee und bei der Fahrt mit seinem PKW zur Schule kalte Füße bekommen.

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Der Kläger beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_4

die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 145,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des bei der Beklagten gekauften Paares Winterschuhe, Marke T, Modell XXX, Größe 6 ½, zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_5

Die Zulässigkeit ist gegeben. Das Amtsgericht Düsseldorf ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 ZPO in Verbindung mit §§ 23, 71 Abs.1 GVG).

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II.

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Die Klage ist aber unbegründet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_6

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 145,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des am 15.10.2010 bei der Beklagten gekauften Paares Schuhe, Marke T, Modell XXX, Größe 6 ½, aus §§ 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 BGB.

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Das von dem Kläger bei der Beklagten gekaufte Paar Schuhe weist keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB auf.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_7

Nach § 434 Abs. 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), oder wenn eine solche nicht vereinbart wurde, wenn sie sich nicht zu der im Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist oder die der Käufer nach der Art der Sache nicht erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

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1.

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Das Paar Schuhe der Marke T, XXX, wies beim Kauf die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB auf.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_8

Der vom Kläger gewünschte Schuh, sollte warm und wasserdicht sein. Der Schuh weist eine Schaftfütterung und eine Goretex-Membran auf. Durch die Schaftfütterung wird eine Kälteisolierung erzielt. Die Goretex-Membran führt dazu, dass die Schuhe wasserdicht sind.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_9

Eine weitergehende Beschaffenheitsvereinbarung wurde nicht getroffen. Denn die vereinbarte Beschaffenheit muss ausreichend bestimmbar sein (Palandt / Weidenkaff 70. Auflage, § 434 Rn. 16).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_10

Ob ein Schuh subjektiv als ausreichend warm empfunden wird, stellt eine nicht ausreichend bestimmbare Beschaffenheit dar. Anders wäre es beispielsweise, wenn – wie bei Schlafsäcken – die Eignung für eine bestimmte Außentemperatur angegeben wäre.

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2.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_11

Es liegt auch kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB vor. Der Schuh müsste sich zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignen.

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Der Schuh ist ausreichend geeignet für den Einsatz in den Wintermonaten.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_12

Die Parteien setzten eine ausreichende  Verwendbarkeit des Schuhes in den Wintermonaten in unseren Breitengraden in ihren Kaufvertrag voraus. Der Kläger fragte eine Angestellte der Beklagten nach einem geeigneten, warmen Schuh. Aus dem Kaufdatum ergab sich, dass er für die Wintermonate gedacht sein sollte. Auch aus der Aufmachung des Schuhs, nämlich dass er mit einem Schaftfutter versehen ist, ist ersichtlich, dass er für winterliche Außentemperaturen bestimmt ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_13

Die vom Kläger vorgetragenen Umstände, dass dieser beim Schneeschippen im Dezember nach 10 Minuten kalte Füße bekommen hat, sprechen nicht gegen die ausreichende Verwendbarkeit der Schuhe in den Wintermonaten.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_14

Der letzte, ungewöhnlich harte Winter war durch seine extreme Kälte und ungewöhnlich starken Schneefall geprägt. Die vorausgesetzte Verwendbarkeit der Schuhe bezog sich jedoch auf die in unseren Breitengraden üblichen Witterungsbedingungen in den Wintermonaten. Als „Schneeschuh“ oder Schuh für extreme Kälte wurde er weder vom Kläger verlangt noch von der Mitarbeiterin der Beklagten angepriesen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_15

Die Beschreibung des Schuhes, dass es sich bei diesem um einen Luftpolstersohlenschuh mit leichtem Schaftfutter handelt, macht deutlich, dass sich dieser nur bedingt für den Einsatz bei hohen minus Temperaturen und starken Schnee eignet. Dies ist für den Kunden auch erkennbar. Er kann und muss sich selber beim Kauf ein Bild davon machen, ob der Schuh seinen persönlichen Bedürfnissen an Kälteschutz entspricht. Diese Bedürfnisse sind schließlich von sehr unterschiedlichen Faktoren geprägt. Neben der persönlichen Konstitution spielt auch die konkrete geplante Verwendung (z. B. Schneeschippen, Wandern, als Straßenschuh) eine Rolle. Über einen konkreten Verwendungszweck ist aber nicht gesprochen worden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_16

Die vom Kläger vorgebrachte Tatsache, dass dieser bei einer Autofahrt von ca. 20 Minuten kalte Füße in den XXX bekam, spricht auch nicht für eine mangelnde Verwendbarkeit in den Wintermonaten.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_17

Ob man in geschlossenen Räumen kalte Füße bekommt oder nicht hängt von vielen Faktoren (bspw. Ernährung, Kleidung e.c.) außerhalb der Schuhe ab. Es dürfte bei entsprechender Regulierung der im PKW befindlichen Heizung für das Kälteempfinden an den Füßen keine entscheidende Rolle spielen, welche Schuhe man trägt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_18

Insofern sind dem Gericht auch keine besonderen Eigenschaften bekannt, die von einem „Winterschuh“ erwartet werden können. Eine Normierung – egal welcher Art – wird auch von den Parteien nicht mitgeteilt. Dies ist auch nicht notwendig, da der Kunde sich in der Regel selbst ein Bild machen kann und nach seinen persönlichen Erfahrungen das für ihn passende Schuhwerk findet. Er kann selbst entscheiden, ob ein Schaftfutter ausreichend ist, oder ob auch eine warme Sohle für seine Bedürfnisse notwendig ist.

38

3.

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Die Schuhe sind auch nicht sachmangelhaft nach § 434 Abs. S. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 434 Abs. 1 S. 3 BGB.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_19

Sie eignen sich für die gewöhnliche Verwendung und weisen eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_20

Dass das Modell eines anderen Herstellers die Erwartung des Klägers besser erfüllt, spricht nicht für einen Mangel des gekauften Paars. Der Kläger gibt selbst an, dass die Wanderschuhe der Marke T1 ungefüttert sind. Es handelt sich nicht um Sachen der gleichen Art, sondern ein anderes Modell. Auch werden die Füße beim Wandern naturgemäß anders durchblutet als beim Schneeschippen oder Autofahren, so dass keine Vergleichbarkeit vorliegt.

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Nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gehören zur Beschaffenheit in diesem Sinne auch die dem Verkäufer oder Hersteller zurechenbaren öffentlichen Äußerungen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_21

Die Äußerung der XXX „eigne sich als perfekter Begleiter durch die winterlichen Monate“, auf der Internetseite www.T-store.de, sind der Beklagten nicht zuzurechnen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_22

Die Betreiberin der Internetseite ist die X- AG, diese ist keine Gehilfin der Beklagten im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 3. Alt. BGB. Danach müssen Gehilfen sich grundsätzlich immer mit Wissen und Wollen des Verkäufers äußern (vgl. Palandt / Weidenkaff  70. Auflage § 434 Rn. 36).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_23

Die X- AG wird jedoch nicht mit Wissen und Wollen der Beklagten tätig. Sie betreibt einen eigenen Webstore indem sie Schuhe vertreibt und steht im direkten Wettbewerb zur Beklagten.

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Die Äußerungen auf der Internetseite stammen auch nicht vom Hersteller der Schuhe im Sinne des § 4 ProdHaftG.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_24

Die X- AG, als Betreiberin des Webstores, ist nicht der Hersteller der T XXX im Sinne des § 4 ProdHaftG. Diese werden allein von der T GmbH hergestellt und vertrieben.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11#rd_25

Zudem ist auch insofern erforderlich, dass Angaben zu einer bestimmten Eigenschaft gemacht wird. Bei der Aussage „eignet sich als perfekter Begleiter durch die winterlichen Monate“ handelt es sich um eine werbende Angabe, die mit keiner konkreten Eigenschaftsangabe verbunden ist.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die  vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11 2. Alt., 713 ZPO.

50

Streitwert: 145,00 €