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AG Arnsberg Urteil vom 22.04.2015 – 3 C 490/14

ECLI:DE:AGAR:2015:0422.3C490.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.777,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2014 zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 215,00 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_2

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaufvertrag.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_3

Die Klägerin ist Anbieterin von digitalen Fachbibliotheken, E-Book-Sammlungen und E-Learning-Kursen zu Managementthemen. Der Beklagte ist beim Klinikum B. in der IT-Abteilung beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_4

Am 10.06.2014 bestellte der Beklagte für das Unternehmen Klinikum B. GmbH telefonisch folgende Produkte:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_5

1.       Den E-Learning-Kurs „Der Auditor kommt“

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_6

2.       Die große E-Book-Sammlung „IT-Management“

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_7

3.       Den Online-Lurs „Risikomanagement“

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_8

Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von jeweils 592,62 EUR, insgesamt also 1.777,86 EUR sowie ein Rücktrittsrecht bis zum 28.07.2014, das jedoch nicht ausgeübt wurde. Mit Schreiben vom 01.09.2014 teilte das Klinikum B. mit, dass der Beklagte nicht bevollmächtigt gewesen sei und der Vertrag auch nicht nachträglich genehmigt werde.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_9

Die Klägerin beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_11

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.777,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2014 zu zahlen,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_13

den Beklagten ferner zu verurteilen, an die Klägerin 215,00 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 zu zahlen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_14

Der Beklagte beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_15

die Klage abzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_16

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Der von ihm mit Schreiben vom 01.09.2014 erklärte Widerruf sei noch fristgemäß erfolgt, da der Beklagte nicht wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_17

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_19

Die Klage ist zulässig bis auf einen Teil des Zinsanspruches begründet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_21

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.777,86 EUR aus § 179 BGB.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_22

Nach dieser Norm ist der vollmachtlose Vertreter bei einem Vertrag dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_24

Ein wirksamer Vertragsschluss ergibt sich bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Gesprächsprotokoll. Sofern die Beklagtenseite einen wirksamen Vertragsschluss bestritten hatte, ist sie der Wiedergabe des Wortlautes der Aufzeichnung des Telefonats nicht mehr entgegengetreten, so dass der Inhalt gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Der aufgezeichnete Gesprächsinhalt ist derart eindeutig, dass von einem Vertragsschluss ausgegangen werden kann. Die Mitarbeiterin der Klägerin fasste die gesamte Bestellung noch einmal zusammen. Sie teilte ihren Namen mit, wer der Vertragspartner sei, den Preis, dass ein Rücktrittsrecht bestehe und dass es sich um eine Testbestellung handele. Ausdrücklich betonte sie noch, dass es sich um eine Testbestellung für die Firma handele und nicht um eine private Bestellung. Dem hat der Beklagte zugestimmt. Der Inhalt der Äußerungen und das Verhalten des Beklagten im Rahmen des Telefonats konnten aus objektiver Sicht nur als Vertragsschluss verstanden werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_26

Über eine Vertretungsmacht verfügte der Beklagte unstreitig nicht.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_28

Das Klinikum B. hat die Genehmigung des Vertrages am 01.09.2014 verweigert.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_30

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch den Widerruf des Beklagten vom 01.09.2014 erloschen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_31

Denn dem Beklagten stand kein Widerrufsrecht gem. §§ 355, 312g BGB zu.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_32

Die Frage, ob dem vollmachtlosen Vertreter auch dann ein Widerrufsrecht zusteht, wenn es dem Vertretenen nicht zugestanden hätte, wird nicht einheitlich beurteilt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_33

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.03.1991 – XII ZR 71/90 – NJW-RR 1991, 1074) ist der Ansicht, dass dem vollmachtlosen Vertreter nur dann ein Widerrufsrecht zustehe, wenn im Fall der vorliegenden Vollmacht der Vertretene zum Widerruf berechtigt wäre. Sofern das Geschäft durch den Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Zwecke der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Vertretenen abgeschlossen werde, entfalle das Widerrufsrecht. Eine Schlechterstellung des anderen Vertragspartners dadurch, dass dem vollmachtlosen Vertreter ein Widerrufsrecht zugebilligt werde, auch wenn der Vertretene kein Widerrufsrecht habe, stehe mit § 179 Abs. 1 BGB nicht mehr im Einklang, zumal der Vertreter das Vertrauen des Geschäftspartners enttäuscht habe. Selbst wenn in der Person des vollmachtlosen Vertreters die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht vorlägen, löse dies den Schutz des Gesetzes nicht aus.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_34

Das Landgericht Fulda hat hingegen am 08.02.2013 (1 S 138/12 – VuR 2013, 303) entschieden, dass bei Abschluss eines Vertrages mit einem vollmachtlosen Vertreter hinsichtlich der für das Bestehen eines Widerrufsrechts erforderlichen Verbrauchereigenschaft auf den Vertreter abzustellen sei. In dem zu entscheidenden Fall, in dem der Unternehmer auf dem Privatanschluss der Vertragspartnerin angerufen und dort den Ehemann der als Heilprakterin tätigen Vertragspartnerin erreicht habe, sei der Schutz des Vertreters als Verbraucher vorzugswürdig.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_35

Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs an. Es besteht kein Anlass, den Vertragspartner, dessen Vertrauen in den Vertragsschluss mit einem Unternehmer von einem vollmachtlosen Vertreter enttäuscht worden ist, dadurch schlechter zu stellen, dass eben diesem vollmachtlosen Vertreter aufgrund seiner Eigenschaft als Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt wird.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_36

Die Entscheidung des LG Fulda beruht nach Ansicht des Gerichts auf einer Einzelfallabwägung. Denn in dem dort entschiedenen Fall hatte das Gericht ausdrücklich betont, dass aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin auf dem privaten Telefonanschluss der Vertragspartnerin angerufen hatte, ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Unternehmereigenschaft des Vertragspartners und ein Enttäuschen dieses Vertrauens durch den Vertreter nicht vorgelegen hätten. Es habe für die dortige Klägerin keinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass dem Beklagten vor dem Gespräch eine entsprechende Vollmacht seitens der intendierten Vertragspartnerin erteilt wurde (LG Fulda, a.a.O.).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_37

Im vorliegenden Fall jedoch hat die Mitarbeiterin der Klägerin nicht einen Privatanschluss, sondern beim Klinikum B. angerufen. Anhaltspunkte, davon auszugehen, dass der Beklagte nicht vertretungsbefugt gewesen sei, bestanden nicht. Der Beklagte hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst angegeben, dass er wusste, dass er nicht über eine Vollmacht verfügte und dies auch gesagt hätte, wenn er danach gefragt worden wäre. Die Klägerin trifft jedoch keine Verpflichtung, jeden Geschäftspartner vor dem Gespräch darüber zu befragen, ob er entsprechend bevollmächtigt ist. Vielmehr hätte es dem Beklagten oblegen, über seine nicht vorhandene Vertretungsmacht zu informieren. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selbst angegeben hatte, der Mitarbeiterin der Klägerin zwar gesagt zu haben, dass er für das Qualitätsmanagement nicht zuständig sei, ihr dann aber gesagt zu haben, es interessiere ihn aber, was sie anzubieten habe. Dies konnte nach Ansicht des Gerichts nur in die Richtung zu deuten sein, dass an der Vertretungsbefugnis keine Zweifel bestanden. Hinzu kommt, dass der Beklagte auf die Feststellung der Mitarbeiterin der Klägerin, es handele sich um eine Bestellung für das Klinikum B., seine fehlende Vertretungsmacht nicht offenbart hat.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_38

Dementsprechend entfällt die Haftung auch nicht nach § 179 Abs. 3 BGB.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_39

Als Rechtsfolge ist der Beklagte der Klägerin gegenüber zur Erfüllung verpflichtet.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_41

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, allerdings nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da der Beklagte Verbraucher ist.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_43

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus 280, 286 Abs. 1, 249 BGB.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_45

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 u. 2 ZPO.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_46

Rechtsbehelfsbelehrung:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_47

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_48

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_49

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_50

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_51

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Arnsberg zu begründen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_52

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Arnsberg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2015-04-22/3-c-490-14#rd_53

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.