Gesetze / Landesrecht Hessen / 81-30

Hessisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (HAGFlurbG)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 20, vom 29.11.2010, verkündet am 02.12.2010 · Stand: 14.02.2018 · letzte Änderung: Gesetz vom 02.02.2018

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Zuständigkeiten
  2. § 2 Sachverständige Person
  3. § 3 Wahlperioden für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
  4. § 4 Entfernung von Aufwuchs
  5. § 5 Änderung der Landesgrenze
  6. § 6 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan
  7. § 7 Aufgabe und Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung
  8. § 8 Vorsitzendes Mitglied und stellvertretend vorsitzende Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung
  9. § 9 Ehrenamtlich beisitzende Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung
  10. § 10 Verfahren der Spruchstelle für Flurbereinigung
  11. § 11 Ernennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts
  12. § 12 Steuer- und Kostenfreiheit
  13. § 13 Kosten
  14. § 14 Übergangsvorschrift
  15. § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.