Gesetze / Landesrecht Hessen / 81-30
Hessisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (HAGFlurbG)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 20, vom 29.11.2010, verkündet am 02.12.2010 · Stand: 14.02.2018 · letzte Änderung: Gesetz vom 02.02.2018
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- § 1 Zuständigkeiten
- § 2 Sachverständige Person
- § 3 Wahlperioden für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
- § 4 Entfernung von Aufwuchs
- § 5 Änderung der Landesgrenze
- § 6 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan
- § 7 Aufgabe und Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung
- § 8 Vorsitzendes Mitglied und stellvertretend vorsitzende Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung
- § 9 Ehrenamtlich beisitzende Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung
- § 10 Verfahren der Spruchstelle für Flurbereinigung
- § 11 Ernennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts
- § 12 Steuer- und Kostenfreiheit
- § 13 Kosten
- § 14 Übergangsvorschrift
- § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fundstellen
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29.11.2010 Verkündung
Hessisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (HAGFlurbG)
GVBl. 2010 Nr. 20, S. 426
verkündet am: 02.12.2010
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13.12.2012 Änderung
Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften
GVBl. 2012 Nr. 28, S. 626 (Artikel 48)
in Kraft: 22.12.2012
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02.02.2018 Änderung
Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz
GVBl. 2018 Nr. 2, S. 6 (Artikel 1)
in Kraft: 14.02.2018
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.