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HAGFlurbG

§ 8 Vorsitzendes Mitglied und stellvertretend vorsitzende Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 20 · Stand: 14.02.2018

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Das vorsitzende Mitglied der Spruchstelle für Flurbereinigung muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzen. Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung sollen vor ihrer Bestellung mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein. Sie werden von der für die Flurneuordnung zuständigen obersten Landesbehörde aus den in den Behörden nach § 1 tätigen Beamtinnen und Beamten für die Dauer ihres Hauptamtes bestellt. Die Bestellung kann von der für die Flurneuordnung zuständigen obersten Landesbehörde widerrufen werden, wenn das vorsitzende Mitglied der Spruchstelle für Flurbereinigung oder ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied der Spruchstelle für Flurbereinigung die ihm obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt, wenn die Bestellungsvoraussetzungen nach Satz 1 oder 2 nicht mehr vorliegen oder dienstliche Gründe dies erfordern.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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