Gesetze / Landesrecht Hessen / HAGFlurbG
HAGFlurbG§ 6 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 20 · Stand: 14.02.2018
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Neben dem nach § 59 Abs. 2 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in einem Anhörungstermin vorzubringenden Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan kann auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erhoben werden. Auf diese Rechtsbehelfsmöglichkeiten wird in der Ladung zum Anhörungstermin und im Anhörungstermin hingewiesen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.