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HAGFlurbG§ 10 Verfahren der Spruchstelle für Flurbereinigung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 20 · Stand: 14.02.2018
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Für das Verfahren der Spruchstelle für Flurbereinigung gilt § 143 Satz 1, 3 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend.
(2) Die Spruchstelle für Flurbereinigung entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Spruchstelle für Flurbereinigung beraumt eine mündliche Verhandlung an, wenn es sie für erforderlich hält oder wenn eine Beteiligte oder ein Beteiligter sie beantragt.
(4) Das vorsitzende Mitglied der Spruchstelle für Flurbereinigung kann in geeigneten Fällen eine schriftliche Beschlussfassung durch Umlauf herbeiführen. Sie muss einstimmig erfolgen.
(5) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann das vorsitzende Mitglied der Spruchstelle für Flurbereinigung abweichend von § 7 Satz 3 namens der Spruchstelle für Flurbereinigung einen Widerspruchsbescheid erlassen. Dies gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn das vorsitzende Mitglied der Spruchstelle für Flurbereinigung eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.