Gesetze / Landesrecht Hessen / HAGFlurbG
HAGFlurbG§ 2 Sachverständige Person
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 20 · Stand: 14.02.2018
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die Teilnehmergemeinschaft im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes kann in den von ihr nach § 21 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes zu bildenden Vorstand eine durch die obere Flurbereinigungsbehörde berufene, nicht an der Teilnehmergemeinschaft beteiligte sachverständige Person mit beratender Funktion einbeziehen. Die sachverständige Person soll in Flurbereinigungsangelegenheiten besonders erfahren sein. Die obere Flurbereinigungsbehörde hört vor der Berufung der sachverständigen Person die Berufsvertretung nach § 109 des Flurbereinigungsgesetzes an.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.