Gesetze / Landesrecht Hessen / HAGFlurbG
HAGFlurbG§ 11 Ernennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 20 · Stand: 14.02.2018
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Flurbereinigungsgesetzes werden auf Vorschlag der für die Flurneuordnung zuständigen obersten Landesbehörde von der für Justiz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die für die Flurneuordnung zuständige oberste Landesbehörde hört vor dem Vorschlag nach Satz 1 die Berufsvertretung nach § 109 des Flurbereinigungsgesetzes an.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.