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HAGFlurbG

§ 12 Steuer- und Kostenfreiheit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 20 · Stand: 14.02.2018

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Geschäfte, Verhandlungen und die Berichtigung der öffentlichen Bücher, die der Durchführung der Flurbereinigung, der beschleunigten Zusammenlegung oder des freiwilligen Landtausches nach dem Flurbereinigungsgesetz dienen, sind frei von Steuern, Kosten (Gebühren und Auslagen) und sonstigen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(2) Die Steuer-, Kosten- und Abgabenfreiheit nach Abs. 1 wird von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anerkannt, wenn die Flurbereinigungsbehörde bestätigt, dass das Geschäft oder die Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung, der beschleunigten Zusammenlegung oder des freiwilligen Landtausches dient.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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