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HAGFlurbG§ 9 Ehrenamtlich beisitzende Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 20 · Stand: 14.02.2018
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes werden auf Vorschlag der oberen Flurbereinigungsbehörde von der für die Flurneuordnung zuständigen obersten Landesbehörde bestellt. § 139 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Flurbereinigungsgesetzes und die §§ 32, 33 und 55 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Die obere Flurbereinigungsbehörde hört vor der Bestellung der ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung die Berufsvertretung nach § 109 des Flurbereinigungsgesetzes an.
(2) § 45 Abs. 1 und 1a des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), gilt entsprechend. Die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder der Spruchstelle für Flurbereinigung werden vor ihrer ersten Amtshandlung von dem vorsitzenden Mitglied der Spruchstelle für Flurbereinigung auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Über die Verpflichtung wird ein Protokoll aufgenommen.
(3) Die Amtsdauer eines ehrenamtlich beisitzenden Mitglieds der Spruchstelle für Flurbereinigung beträgt fünf Jahre. Seine Bestellung kann von der für die Flurneuordnung zuständigen obersten Landesbehörde widerrufen werden, wenn das ehrenamtlich beisitzende Mitglied die ihm obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt hat oder die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 nicht mehr vorliegen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.