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HAGFlurbG

§ 13 Kosten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 20 · Stand: 14.02.2018

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Soweit die Flurbereinigungsbehörden im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Verfahrens zur Durchführung einer beschleunigten Zusammenlegung oder eines freiwilligen Landtausches die Aufgaben der Kataster- und Vermessungsbehörden wahrnehmen, werden für die Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörden Kosten nach den für die Kataster- und Vermessungsbehörden geltenden Vorschriften erhoben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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