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HAGFlurbG

§ 4 Entfernung von Aufwuchs

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 20 · Stand: 14.02.2018

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft kann gegenüber den Beteiligten nach § 10 des Flurbereinigungsgesetzes anordnen, dass Obstbäume, Beerensträucher oder Rebstöcke entfernt werden, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen andernfalls nicht zweckmäßig durchgeführt werden können. Für die Entschädigung gilt § 50 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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