Gesetze / Landesrecht Hessen / HAGFlurbG
HAGFlurbG§ 4 Entfernung von Aufwuchs
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 20 · Stand: 14.02.2018
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft kann gegenüber den Beteiligten nach § 10 des Flurbereinigungsgesetzes anordnen, dass Obstbäume, Beerensträucher oder Rebstöcke entfernt werden, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen andernfalls nicht zweckmäßig durchgeführt werden können. Für die Entschädigung gilt § 50 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.