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HAGFlurbG

§ 14 Übergangsvorschrift

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 20 · Stand: 14.02.2018

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

In Flurbereinigungs- und Zusammenlegungsverfahren, die am 14. Februar 2018 anhängig sind, endet die Amtszeit des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft mit Ablauf des 31. Dezember 2025. § 3 Abs.2 bleibt unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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