Gesetze / Landesrecht Hessen / HAGFlurbG
HAGFlurbG§ 14 Übergangsvorschrift
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 20 · Stand: 14.02.2018
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
In Flurbereinigungs- und Zusammenlegungsverfahren, die am 14. Februar 2018 anhängig sind, endet die Amtszeit des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft mit Ablauf des 31. Dezember 2025. § 3 Abs.2 bleibt unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.