Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-100
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 25, vom 15.12.2014, verkündet am 30.12.2014 · Stand: 30.08.2019 · letzte Änderung: Verordnung vom 19.08.2019
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- § 1 Errichtung und Geschäftsführung
- § 2 Zusammensetzung
- § 3 Bestellung der Mitglieder
- § 4 Amtsdauer, Ausscheiden
- § 5 Amtsführung
- § 6 Einleitung des Schiedsverfahrens
- § 7 Verhandlung und Beschlussfassung
- § 8 Entschädigungen
- § 9 Gebühren
- § 10 Geschäftsordnung
- § 11 Rechtsaufsicht
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fundstellen
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15.12.2014 Verkündung
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch
GVBl. 2014 Nr. 25, S. 377
verkündet am: 30.12.2014
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19.08.2019 Änderung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch
GVBl. 2019 Nr. 16, S. 217 (Artikel 1)
in Kraft: 30.08.2019
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.