Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-100

§ 3 Bestellung der Mitglieder

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 25 · Stand: 30.08.2019

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Das vorsitzende Mitglied wird auf gemeinsamen Vorschlag der in § 2 genannten Organisationen durch das Regierungspräsidium Gießen bestellt. Es darf keiner der in § 2 genannten Organisationen angehören. Kommt kein gemeinsamer Vorschlag zustande, wird das vorsitzende Mitglied durch Los aus den vorliegenden Vorschlägen bestimmt.

(2) Die weiteren Mitglieder werden jeweils von den in § 2 genannten Organisationen gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich benannt und durch das Regierungspräsidium Gießen bestellt.

(3) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Es kann ein weiteres stellvertretendes Mitglied bestellt werden. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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