Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-100
§ 5 Amtsführung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 25 · Stand: 30.08.2019
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Jedes Mitglied oder im Verhinderungsfall das jeweilige stellvertretende Mitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung hat das Mitglied die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen und das jeweilige stellvertretende Mitglied zur Teilnahme aufzufordern.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder haben über die ihnen während der Tätigkeit in der Schiedsstelle bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.