Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-100
§ 6 Einleitung des Schiedsverfahrens
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 25 · Stand: 30.08.2019
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Im Antrag nach § 78g Abs. 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind
1. die Parteien zu bezeichnen,
2. der Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen,
3. die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu bezeichnen,
4. die Gründe, aus denen eine Vereinbarung nicht erreicht werden konnte, darzulegen sowie
5. ein Begehren zu benennen.
Die Unterlagen, die den Verhandlungen über die streitige Angelegenheit zu Grunde gelegen haben, sind beizufügen.
(2) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen der Schiedsstelle vor und leitet sie. Es legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen fest. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedient es sich der Geschäftsstelle.
(3) Die Geschäftsstelle lädt die Mitglieder der Schiedsstelle und die Parteien zu den Sitzungen ein. Die Einladung ergeht nachrichtlich an die stellvertretenden Mitglieder. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Beratungsunterlagen sind dieser beizufügen. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens zwei Wochen liegen. Bei Eilbedürftigkeit kann das vorsitzende Mitglied eine kürzere, mindestens jedoch einwöchige Frist festlegen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.