Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-100
§ 10 Geschäftsordnung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 25 · Stand: 30.08.2019
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere zur Geschäftsführung und zum Verfahren regelt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der in § 2 genannten Organisationen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.