Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-100
§ 2 Zusammensetzung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 25 · Stand: 30.08.2019
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die Schiedsstelle ist neben dem unparteiischen vorsitzenden Mitglied nach § 78g Abs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit
1. drei von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe über die Kommunalen Spitzenverbände zu benennenden Vertreterinnen und Vertretern,
2. zwei von der Liga der freien Wohlfahrtspflege e. V. zu benennenden Vertreterinnen und Vertretern und
3. einer oder einem von den Vereinigungen der privatgewerblichen Leistungserbringer zu benennenden Vertreterin oder Vertreter
zu besetzen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.