Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-100
§ 11 Rechtsaufsicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 25 · Stand: 30.08.2019
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle obliegt dem für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.