Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-100

§ 11 Rechtsaufsicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 25 · Stand: 30.08.2019

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle obliegt dem für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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