Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-100

§ 9 Gebühren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 25 · Stand: 30.08.2019

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Verfahrensgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem mit dem Verfahren verbundenen Geschäftsaufwand und hat alle im Rahmen des Verfahrens anfallenden Kosten der Schiedsstelle einschließlich der sächlichen und personellen Kosten für die Geschäftsführung zu decken. Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Beschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 5 oder § 7 Abs. 7 Satz 3 an die Verfahrensparteien fällig.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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