Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-100
§ 4 Amtsdauer, Ausscheiden
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 25 · Stand: 30.08.2019
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Eine Amtsperiode beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neubestellung im Amt. Die erste Amtsperiode beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Wenn die in § 2 genannten Organisationen gemeinsam die Abberufung des vorsitzenden Mitglieds unter Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags für die Nachfolgerin oder den Nachfolger verlangen, ist dem zu entsprechen und gleichzeitig die gemeinsam vorgeschlagene Person als Nachfolgerin oder Nachfolger zu bestellen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine der in § 2 genannten Organisationen die Abberufung eines von ihr benannten Mitglieds unter Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers verlangt.
(3) Ein Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. Diese hat die übrigen Mitglieder und die in § 2 genannten Organisationen hiervon zu benachrichtigen. Für die Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers gilt § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend; bis dahin bleibt das bisherige Mitglied im Amt.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für stellvertretende Mitglieder.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.