Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-100
§ 8 Entschädigungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 25 · Stand: 30.08.2019
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied erhält für die Vorbereitung und Leitung jedes Verfahrens eine pauschale Aufwandsentschädigung, welche die Schiedsstelle am Beginn ihrer Amtsperiode festlegt. In der Pauschale sind alle Sachaufwendungen enthalten. Für Fälle, die vorbereitet, aber nicht entschieden werden, kann eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Prozent der Pauschale gewährt werden.
(2) Auf Antrag erhalten die durch die Schiedsstelle herangezogenen Zeuginnen und Zeugen eine Entschädigung, die Sachverständigen eine Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222). Die Festsetzung erfolgt durch die Geschäftsstelle.
(3) Ansprüche nach Abs. 1 und 2 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.