Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-100
§ 7 Verhandlung und Beschlussfassung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 25 · Stand: 30.08.2019
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Die Schiedsstelle verhandelt über einen Antrag unverzüglich mündlich in nichtöffentlicher Sitzung; sie soll spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags entscheiden. Stellvertretende Mitglieder können als Zuhörer in der mündlichen Verhandlung zugegen sein. Mit Einverständnis der Parteien kann die Schiedsstelle ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Sie hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Wird das Verfahren nicht nach Abs. 7 beendet, entscheidet die Schiedsstelle durch Beschluss über den Antrag.
(2) Die Schiedsstelle kann die Anhörung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschließen.
(3) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die Mitglieder anwesend sein. War ein Mitglied der Schiedsstelle an vorangegangenen Verhandlungen persönlich beteiligt, ist dieses Mitglied von der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle ausgeschlossen.
(4) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und das vorsitzende Mitglied sowie mindestens ein Mitglied, das die Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertritt, und ein Mitglied, das die Leistungserbringer vertritt, anwesend sind.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Schiedsstelle werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung des vorsitzenden Mitglieds ist unzulässig.
(6) Über den wesentlichen Inhalt und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Beschluss nach Abs. 1 Satz 5 ist schriftlich abzufassen und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Er enthält eine Begründung, eine Kostenentscheidung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Niederschrift und der Beschluss sind den Parteien und den Mitgliedern der Schiedsstelle bekannt zu geben.
(7) Die Parteien können das Verfahren durch einen Vergleich zur Niederschrift der Schiedsstelle beenden. Der Antragsteller kann bis zum Ende der mündlichen Verhandlung seinen Antrag zurücknehmen. Im Falle der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise ist über die Kosten zu entscheiden. In den Fällen des Satz 3 entscheidet das vorsitzende Mitglied über die Kosten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.