Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-100

§ 1 Errichtung und Geschäftsführung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 25 · Stand: 30.08.2019

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Land Hessen beim Regierungspräsidium Gießen errichtet.

(2) Das Regierungspräsidium Gießen führt die Geschäfte der Schiedsstelle. Es erledigt die Verwaltungsaufgaben der Schiedsstelle nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds. Die sächlichen und personellen Kosten für die Geschäftsführung der Verfahren werden dem Regierungspräsidium Gießen aus den nach § 9 erhobenen Gebühren erstattet.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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