Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-214
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 21, vom 12.09.2018, verkündet am 24.09.2018 · Stand: 20.11.2025 · letzte Änderung: Gesetz vom 13.11.2025
Inhaltsübersicht
- ERSTER TEIL · Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Errichtung von Sondervermögen
- § 3 Zweck und Auflösung der Sondervermögen
- § 4 Rechtsform
- ZWEITER TEIL · Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“
- § 5 Errichtung, Finanzierung und Gerichtsstand
- § 6 Verwaltung und Anlage der Mittel
- § 7 Zuführung der Mittel
- § 8 Verwendung des Sondervermögens
- § 9 Wirtschaftsplan
- § 10 Jahresabschluss
- § 11 Beirat
- DRITTER TEIL · Sondervermögen sonstiger Dienstherren
- § 12 Versorgungsrücklagen sonstiger Dienstherren
- VIERTER TEIL · SCHLUSSVORSCHRIFTEN
- § 13 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 14 Inkrafttreten
Fundstellen
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12.09.2018 Verkündung
Gesetz zur Neuregelung von Sondervermögen zur Sicherung der Versorgungsleistungen
GVBl. 2018 Nr. 21, S. 577 (Artikel 1)
verkündet am: 24.09.2018
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13.11.2025 Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
GVBl. 2025 Nr. 80, S. 13 (Artikel 13)
in Kraft: 20.11.2025
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.