Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-214
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Zweck und Auflösung der Sondervermögen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 20.11.2025
(1) Die Sondervermögen sind zur Finanzierung künftiger Versorgungsleistungen der Dienstherren nach § 1 Abs. 1 und 2 zu verwenden. Die jährliche Entnahmehöhe darf ein Fünfzehntel des Bestandes der jeweiligen Rücklage nicht überschreiten. Maßgeblich für Satz 2 ist der Bestand zum 31. Dezember des der erstmaligen Entnahme vorausgehenden Jahres.
(2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen die Sondervermögen werden nicht begründet.
(3) Die Sondervermögen werden nach Erfüllung ihres in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecks aufgelöst.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.