Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-214
DRITTER TEIL
Sondervermögen sonstiger Dienstherren
§ 12 Versorgungsrücklagen sonstiger Dienstherren
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 20.11.2025
(1) Mit Ausnahme des Landes haben die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren einzeln oder gemeinsam ein Sondervermögen zur Sicherung ihrer Versorgungsleistungen zu errichten. Sie können für ihre Sondervermögen Beiräte bilden.
(2) Für die Gemeinden und Gemeindeverbände besteht das nach Abs. 1 Satz 1 gebildete Sondervermögen aus der Versorgungsrücklage (Sonderrücklage). Für die Anlage der Mittel der Versorgungsrücklage gilt § 6 Abs. 2 Satz 1.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zur Bildung und Verwaltung der Versorgungsrücklage der kommunalen Versorgungskassen bedienen. Die Zuführung, Anlage und Entnahme der Rücklagemittel regeln die Versorgungskassen durch Satzung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.