Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-214

ZWEITER TEIL
Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“

§ 6 Verwaltung und Anlage der Mittel

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 20.11.2025

(1) Das Ministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ und dessen Mittel. Es kann sich dabei Dritter bedienen.

(2) Die Mittel sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Sondervermögens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung insgesamt erreicht wird. Bei der Beurteilung von Sicherheit und Rentabilität einer Kapitalanlage sind auch ökologische und soziale Nachhaltigkeitsaspekte, Aspekte der ordentlichen Unternehmensführung sowie die in der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen genannten Prinzipien zu berücksichtigen. Das Nähere regeln vom Ministerium der Finanzen zu erstellende Anlagerichtlinien. Die Anlagerichtlinien bedürfen der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtages.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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