Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-214

ZWEITER TEIL
Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“

§ 5 Errichtung, Finanzierung und Gerichtsstand

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 20.11.2025

(1) Das Land errichtet zur Sicherung seiner Versorgungsleistungen ein Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“.

(2) Das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ setzt sich zusammen aus

1. der nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 zu bildenden Versorgungsrücklage,

2. einer zusätzlichen freiwilligen Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen,

3. der nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), zu leistenden Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten der hessischen Universitätskliniken und

4. sonstigen Mitteln zur Finanzierung von Versorgungsleistungen.

(3) Der allgemeine Gerichtsstand für das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ ist Wiesbaden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 4 →§ 6