Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-214
ZWEITER TEIL
Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“
§ 10 Jahresabschluss
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 20.11.2025
(1) Das Ministerium der Finanzen stellt zum Schluss eines jeden Kalenderjahres einen Jahresabschluss für das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ auf.
(2) Im Jahresabschluss sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Erträge und Aufwendungen nachzuweisen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.