Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-214

ZWEITER TEIL
Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“

§ 7 Zuführung der Mittel

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 20.11.2025

(1) Der Zuführungsbetrag zum Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 beläuft sich im Jahr 2019 auf 158,3 Millionen Euro. Der bedingt durch die Erstattung von Versorgungszuschlägen nach § 82 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), dem Sondervermögen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 zuzuführende Betrag beläuft sich im Jahr 2019 auf 3,2 Millionen Euro. Zusätzlich werden dem Sondervermögen von Hochschulen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Universitätskliniken nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 für das Jahr 2019 insgesamt 5,5 Millionen Euro zugeführt. Die in Satz 1 bis 3 festgelegten Zuführungen werden jährlich weitergeführt und die Zuführungsbeträge ab dem Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr jeweils um 2 Prozent angehoben.

(2) Zuführungen zum Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ nach Abs. 1 Satz 1 und 2 erfolgen zum 10. März und zum 10. September eines jeden Jahres jeweils in Höhe der Hälfte des jährlichen Zuführungsbetrags.

(3) Zuführungen der Hochschulen und Universitätskliniken nach Abs. 1 Satz 3 an das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ erfolgen jeweils zum 10. September für das laufende Jahr.

(4) Weitere Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 4 erfolgen nach Maßgabe des Haushaltsplans.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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