Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-214
ZWEITER TEIL
Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“
§ 11 Beirat
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 20.11.2025
(1) Für das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ wird bei dem Hessischen Ministerium der Finanzen ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere ist er zu den Anlagerichtlinien, dem Wirtschaftsplan und dem Jahresabschluss zu hören.
(2) Jede im Hessischen Landtag vertretene Partei entsendet ein Mitglied in den Beirat. Als weitere Mitglieder des Beirates werden vom Ministerium der Finanzen je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen, des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums, des Deutschen Gewerkschaftsbundes – Landesbezirk Hessen –, des Deutschen Beamtenbundes – Landesverband Hessen – sowie des Deutschen Richterbundes – Landesverband Hessen – berufen. Die Mitgliedschaft ist auf fünf Jahre befristet. Eine erneute Entsendung oder Berufung ist zulässig. Die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums der Finanzen führt den Vorsitz des Beirates. Für jedes Mitglied des Beirates ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirates erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung aus dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.