Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-214

ZWEITER TEIL
Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“

§ 9 Wirtschaftsplan

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 20.11.2025

Das Ministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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