Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-214
ZWEITER TEIL
Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“
§ 9 Wirtschaftsplan
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 20.11.2025
Das Ministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.