Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-214

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Errichtung von Sondervermögen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 20.11.2025

(1) Zur Sicherung der Versorgungsleistungen werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen der Jahre 1999 bis 2014 sowie aus der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) errichtet.

(2) Die Sondervermögen sind von dem übrigen Vermögen sowie den Rechten und Verbindlichkeiten der Dienstherren getrennt zu halten.

(3) Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gelten Abs. 1 und 2 nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 und 3.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 1 →§ 3