Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-214
VIERTER TEIL
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 20.11.2025
Das Hessische Versorgungsrücklagengesetz vom 15. Dezember 1998 (GVBl. I S. 526)²), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), wird aufgehoben.
²) Hebt auf FFN 320-152
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.