Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-214

VIERTER TEIL
SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 21 · Stand: 20.11.2025

Das Hessische Versorgungsrücklagengesetz vom 15. Dezember 1998 (GVBl. I S. 526)²), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), wird aufgehoben.

²) Hebt auf FFN 320-152

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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